Neue GGVSEB im Bundesrat

Mit der „Neunten Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen“ sollen u.a. die Bestimmungen über Fahrweg und Verlagerung im Straßenverkehr grundlegend überarbeitet werden.

(mih) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) hat dem Bundesrat die „Neunte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen“ zugeleitet (Bundesrat Drucksache 52/17). Mit der Änderungsverordnung sollen die Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB), die Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV), die Gefahrgutkostenverordnung (GGKostV) und die Gefahrgut-Ausnahmeverordnung (GGAV) angepasst werden.

Damit sollen u.a. die zum 1. Januar 2017 völkerrechtlich in Kraft getretenen Änderungen des ADR 2017, RID 2017 und ADN 2017 (25. ADR- (BGBl. 2016 II S. 1203; Anlageband), 20. RID- (BGBl. 2016 II S. 1258; Anlageband) und 6. ADN-Änderungsverordnung (BGBl. 2016 II S. 1298; Anlageband)) in innerstaatliches Recht übernommen (§ 1 Abs. 3 GGVSEB) sowie daraus resultierende Änderungen insbesondere in den Zuständigkeiten und Pflichten in der GGVSEB in Kraft gesetzt werden. Außerdem soll die Verordnung dazu dienen, die Richtlinie (EU) 2016/2309 vom 16. Dezember 2016 (ABl. L 345 S. 48) in nationales Recht umzusetzen.

Die vorgesehenen Änderungen der GGVSEB betreffen auch die Regelungen zum Fahrweg und zur Verlagerung im Straßenverkehr (bisher § 35), die neu gefasst werden sollen. Ziel ist es, diese Vorschriften einfacher lesbar und transparenter zu gestalten und damit die Akzeptanz zu erhöhen sowie auch die Sicherheit zu verbessern. Laut IHK Schwaben habe es bis zuletzt Diskussionen über die in der neuen Tabelle (§ 35b) enthaltenen Stoffe und Gegenstände der Unterklassen 1.1, 1.2 und 1.5 gegeben. Hierfür sei eine einvernehmliche Lösung gefunden worden, wonach die neuen §§ 35 und 35a unter bestimmten Bedingungen bei Beförderungen von UN 0065, 0081, 0082, 0241, 0331 und 0332 zum Ort der Verwendung nicht gelten sollen, sofern die gesamte Beförderungsstrecke nicht mehr als 300 km beträgt. Diese und weitere „Ausnahmen zu den §§ 35 und 35a“ sollen im neuen § 35c geregelt sein.

Zudem soll es möglich sein, den bisherigen § 35 in Verbindung mit Anlage 1 GGVSEB sowie der Ausnahme 13 (S) und 14 (S) GGAV noch bis 31. Dezember 2017 weiter anwenden zu können, um den Übergang u.a. bei Gefahrgütern der Klasse 1 zu erleichtern.

Der Verkehrsausschuss des Bundesrats wird sich mit der „Neunten Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen“ voraussichtlich am 22. Februar 2017 befassen, das Plenum des Bundesrats voraussichtlich am 10. März 2017. Die aktualisierten Regelungen der GGVSEB, GbV, GGKostV und GGAV sollen rückwirkend zum 1. Januar 2017 in Kraft treten. Davon ausgenommen sind die überarbeiteten Vorschriften in der GGVSEB über Ordnungswidrigkeiten sowie über Fahrweg und Verlagerung im Straßenverkehr; diese sollen am Tag nach der Verkündung wirksam werden.

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