Neue Allgemeinverfügung der BAM

Für die Zulassung ungereinigter leerer Kraftstofftanks zur Beförderung auf der Straße gilt ab sofort die 1. Neufassung der Allgemeinverfügung Nr. D/BAM/ADR/002.

(ak) Die 1. Neufassung der Allgemeinverfügung Nr. D/BAM/ADR/002 "Zulassung der Beförderung von gefährlichen unverpackten Gegenständen auf der Straße" der Bundesanstalt für Materialforschung und –prüfung (BAM) ist im Verkehrsblatt Nr. 7/2010 unter der laufenden Nr. 39 auf Seite 126 bekannt gegeben worden. Dies erfolgte nach Abstimmung mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung.

 

Inhaltlich bezieht sich die Allgemeinverfügung auf ungereinigte leere Kraftstofftanks von Kraftfahrzeugen, die entzündbare flüssige Stoffe der UN-Nummern 1202 und 1203, sowie Schienenfahrzeugen, die entzündbare flüssige Stoffe der UN-Nummer 1202 enthalten haben. Sofern nicht nach dieser Allgemeinverfügung verfahren werden kann, ist eine Einzelzulassung durch die BAM erforderlich.

 

Die Neufassung ersetzt die Fassung vom 28. Juni 2005.

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