Multilaterale Vereinbarungen zum ADR

Weitere Staaten nehmen die vorgezogene Anwendung einiger Regelungen des ADR 2015 in Anspruch.

(uh) ZweiMultilaterale Vereinbarungen zum ADR wurden durch weitere Mitgliedstaaten gezeichnet:

 

 

 

 

M260 – Versandstücke und Container mit Stoffen, die bei der Beförderung eine Erstickungsgefahr darstellen (Trockeneis-Problematik) – gezeichnet von Belgien, Deutschland (VkBl. 12/2013), Frankreich, den Niederlanden, Österreich, Portugal, Schweden, der Schweiz, dem Vereinigten Königreich, Dänemark,Spanien, Slowenien, Bulgarien und Lettland sowie neu von Ungarn. Die M260 erlaubt es, den neuen Absatz 5.5.3.1.4 ADR 2015 vorfristig anzuwenden.

 

 

M264 – Kennzeichnung von Flaschenbündeln – gezeichnet von Belgien, Deutschland (VkBl. 12/2013), Frankreich, dem Vereinigten Königreich, Spanien und Slowenien sowie neu von Ungarn. Dieser Regelungsinhalt ist ebenfalls ein Vorgriff auf das ADR 2015.

 

 

 

 

Multilaterale Vereinbarungen sind anwendbar im Verkehr innerhalb und zwischen den Unterzeichnerstaaten, sofern sie eine gemeinsame Grenze haben. Vereinbarungstexte sind im Original abrufbar bei UNECE. Die veröffentlichten deutschen Fassungen der von Deutschland gezeichneten Vereinbarungen stehen auf der BMVBS-Internetseite zum Download bereit.

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