Multilaterale ADR-Vereinbarungen

Neben der multilateralen Vereinbarung M213 hat Frankreich auch die M209 gezeichnet. Die M210 hingegen widerrief das Land.

(ak) Folgende Änderungen haben sich für den Straßenverkehr ergeben:

M213 − Beförderung von UN 1057 Feuerzeugen mit entzündbarem Gas oder UN 1057 Nachfüllpatronen für Feuerzeuge mit entzündbarem Gas unter Abweichung von allen anderen Vorschriften des ADR  – vorgeschlagen von Österreich, gezeichnet von Luxemburg sowie neu von Frankreich. Voraussetzung ist die Einhaltung von Kapitel 3.3, von Sondervorschrift 201 und Unterabschnitt 4.1.4.1, sowie von Verpackungsanweisung P002 (Feste Stoffe), der Sondervorschrift für die Verpackung PP84 oder RR5 des ADR.  Außerdem müssen folgende Bedingungen erfüllt sein: Jedes Packstück ist mit einer 10x10 mm großen Markierung "UN 1057" zu versehen und darf eine Bruttomasse von 10 kg nicht überschreiten. Die Transporteinheit darf insgesamt nicht mehr als 100 kg Bruttomasse solcher Packstücke enthalten. Außerdem ist eine Kopie der M213 mitzuführen. Die Vereinbarung ist befristet bis zum 31. Dezember 2014.

 

M209 − Transport von UN 3468 Wasserstoff in einem Metallhydrid-Speichersystem oder Wasserstoff in einem Metallhydrid-Speichersystem in Ausrüstungen oder Wasserstoff in einem Metallhydrid-Speichersystem mit Ausrüstungen verpackt: UN 3468 darf unter Einhaltung der aufgezählten Verpackungsanforderungen abweichend von den Bestimmungen in Kapitel 3.2 Tabelle A sowie von Unterabschnitt 4.1.4.1 des ADR befördert werden − vorgeschlagen von Deutschland (VkBl. 3/2010), gezeichnet vom Vereinigten Königreich und nun auch von Frankreich. Die Vereinbarung ist damit anwendbar im direkten Verkehr zwischen sowie innerhalb dieser Staaten. Sie läuft zum 31. Dezember 2010 aus.

 

Unterdessen hat Frankreich die Zeichnung der Vereinbarung M210 widerrufen. Darin geht es um den Transport von Knopfzellen in Ausrüstungen (einschließlich Leiterplatten): Abweichend von Sondervorschrift (SV) 188 f des ADR brauchen Versandstücke mit Knopfzellen in Ausrüstungen nicht nach dieser SV gekennzeichnet werden − Zeichner sind neben Frankreich das Vereinigte Königreich, Deutschland, Norwegen, und Österreich.

 

M210 und M211 sind wortgleich bis auf den Zusatz für das Beförderungspapier, der in M211 fehlt. Daher wollte das Vereinigte Königreich die M210 eigentlich schon längst zurückziehen. Vielleicht wird dies nun nachgeholt.

 

Multilaterale Vereinbarungen sind anwendbar im Verkehr innerhalb und zwischen den Unterzeichnerstaaten, sofern sie eine gemeinsame Grenze haben. Vereinbarungstexte sind im Original abrufbar bei UN-ECE. Die veröffentlichten deutschen Fassungen der von Deutschland gezeichneten Vereinbarungen sind abrufbar beim BMVBS.

 

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