Multilaterale ADR-Abkommen II

Die multilaterale Vereinbarung M205 für die Beförderung von Gütern der Klasse 9 ist erneut gezeichnet worden.

(ak) Folgende Änderungen haben sich für den Straßenverkehr ergeben:

 

M205 − Anwendung der Abweichung des Absatzes 1.1.4.2.1 auf die Beförderung von Stoffen der Klasse 9, die nicht dem IMDG-Code oder den Technischen Anweisungen der ICAO unterliegen, in einer Transportkette, die eine See- oder Luftbeförderung einschließt  − gezeichnet vom Vereinigten Königreich, von Dänemark, Belgien, Finnland, Italien, Deutschland (Verkehrsblatt Nr. 14 und Nr. 23/2009), den Niederlanden, der Schweiz, Frankreich und neu von Österreich.

 

Dabei geht es um die Beförderung von Gütern, die nach Klasse 9 des ADR als gefährlich eingestuft sind, nach den Vorschriften des IMDG-Codes oder den Technischen Anweisungen der ICAO jedoch als nicht gefährlich gelten. Sie dürfen gemäß M205 nach den Vorschriften des IMDG-Codes oder den Technischen Anweisungen der ICAO transportiert werden, obwohl der letzte Satz des Absatzes 1.1.4.2.1 genau diese Güter eigentlich von der Anwendung des Absatzes 1.1.4.2.1 ausschließt. Die Vereinbarung läuft zum 1. Juni 2011 aus; in Deutschland endet sie bereits am 31. Dezember 2010.

 

Multilaterale Vereinbarungen sind anwendbar im Verkehr innerhalb und zwischen den Unterzeichnerstaaten, sofern sie eine gemeinsame Grenze haben. Vereinbarungstexte sind im Original abrufbar bei UN-ECE. Die veröffentlichten deutschen Fassungen der von Deutschland gezeichneten Vereinbarungen sind abrufbar beim BMVBS.

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