Multilaterale ADR-Abkommen

Die Schweiz hat sich diversen multilateralen Vereinbarungen angeschlossen.

(ak) Folgende Veränderungen haben sich für den Straßenverkehr ergeben:

 

M221 − Beförderung von Treibgastanks oder Treibgasspeichersystemen aus Kraftfahrzeugen, die mit Gasen der UN-Nummern 1011, 1049, 1075, 1954, 1965, 1966, 1969, 1971 oder 1978 betrieben werden − gezeichnet von Deutschland (VkBl. 15/2010), Norwegen, Frankreich, der Tschechischen Republik und neu von der Schweiz.

 

M223– Beförderung von UN 1950 Aerosolen – vorgeschlagen von Deutschland (VKBl. 14/2011), gezeichnet von Frankreich und von der Schweiz

 

M224 − Beförderung von Natriumbatterien oder Natriumzellen (UN 3292) − vorgeschlagen vom Vereinigten Königreich, gezeichnet von Deutschland (Verkehrsblatt Nr. 21/2010), der Tschechischen Republik, Frankreich und nun auch von Schweiz. Unter Abweichung von Kapitel 3.2 und Sondervorschrift 239  des ADR dürfen Natriumbatterien oder Natriumzellen, (UN 3292) befördert werden, ohne die in Satz 1 der Sondervorschrift 239 bezeichneten Anforderungen einzuhalten. Andere gefährliche Stoffe außer Natrium, Schwefel und Natriumverbindungen dürfen in der Batterie oder Zelle nicht enthalten sein. Die Vereinbarung läuft zum 31. Dezember 2012 aus.

 

M232 - Beförderung von Medizinprodukten oder medizinischen Ausrüstungen abweichend von den Vorschriften des Abschnitts 2.2.62 ADR  - vorgeschlagen von Deutschland (VkBl. 4/2011),gezeichnet vom Vereinigten Königreich, Frankreich sowie nun auch von der Schweiz. Unter bestimmten Voraussetzungen dürfen Medizinprodukte oder medizinische Ausrüstungen, die möglicherweise mit ansteckungsgefährlichen Stoffen verunreinigt sind oder diese enthalten, zu Zwecken der Desinfektion, Reinigung, Sterilisation, Reparatur oder Geräteprüfung abweichend von den Vorschriften des Abschnitts 2.2.62 ADR transportiert werden.

 

M233 – Beförderung von Lithiumbatterien – vorgeschlagen von Deutschland (VkBl. 8/2011), gezeichnet von Luxemburg, der Republik Moldau, Frankreich und jetzt auch von der Schweiz. Abweichend von Unterabschnitt 4.1.3.7 dürfen Lithium-Metall-Batterien (UN 3090), Lithium-Metall-Batterien in Ausrüstungen oder Lithium-Metall-Batterien, mit Ausrüstung verpackt (UN 3091), Lithium-Ionen-Batterien (UN 3480) und Lithium-Ionen-Batterien in Ausrüstungen oder Lithium-Ionen-Batterien, mit Ausrüstungen verpackt (UN 3481), befördert werden, sofern sie gemäß der beschriebenen Verpackungsanweisung verpackt sind. Die Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2012.

 

Multilaterale Vereinbarungen sind anwendbar im Verkehr innerhalb und zwischen den Unterzeichnerstaaten, sofern sie eine gemeinsame Grenze haben.

Vereinbarungstexte sind im Original online abrufbar bei UN-ECE.
Die veröffentlichten deutschen Fassungen der von Deutschland gezeichneten Vereinbarungen können beim BMVBS heruntergeladen werden.

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