Multilaterale ADR-Abkommen

Irland hat sich drei Vereinbarungen für den Gefahrguttransport auf der Straße angeschlossen, und auch Spanien wurde aktiv.

(ak) Folgende Änderungen haben sich für den Straßentransport gefährlicher Güter ergeben:

 

M231 – Beförderung von Chemikalien unter Druck – gezeichnet von Deutschland (VkBl. 4/2011), dem Vereinigten Königreich, Belgien, Luxemburg, Frankreich, Schweden, der Schweiz, Italien, Norwegen und nun auch von Spanien. Abweichend von den Vorschriften des Kapitels 3.2 und des Unterabschnitts 4.1.4.1 des ADR dürfen verpackte Chemikalien unter Druck (mit einem Treibmittel beaufschlagte flüssige, pastöse oder pulverförmige Stoffe, die der Begriffsbestimmung für Gase gemäß Absatz 2.2.2.1.1 und 2.2.2.1.2 Nr. 1 oder 2 entsprechen), die der Begriffsbestimmung für Druckgaspackungen (Aerosole) nicht entsprechen, unter den genannten Voraussetzungen befördert werden.

 

Die betreffenden Chemikalien sollen den neuen UN-Nummern 3500, 3501, 3502, 3503, 3504 und 3505 zugeordnet werden. Für sie ist im vierseitigen Vereinbarungstext bereits eine Verpackungsanweisung formuliert. Zudem werden zahlreiche Ausnahmen aufgeführt, nach denen bestimmte Chemikalien für die Beförderung unter der offiziellen Benennung "Chemikalien unter Druck" nicht verwendet werden dürfen. Die Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2012.

 

M235 − Beförderung von Heizöl, schwer, und Rückstandsheizöl − gezeichnet von Deutschland (VkBl. 14/2011), Belgien, dem Vereinigten Königreich, Österreich, Italien und nun auch von Irland. Heizöl, schwer (Heizöl S), wenn es der UN 3082 Umweltgefährdender Stoff, flüssig, N.A.G., oder der UN 3077, Umweltgefährdender Stoff, fest, N.A.G., zugeordnet worden ist, und Rückstandsheizöl (CAS 68476-33-5), wenn es der UN 3082 Umweltgefährdender Stoff, flüssig, N.A.G., zugeordnet worden ist, dürfen in Tanks befördert werden, ohne die Kapitel 4.4, 6.8 und 7.4 ADR anzuwenden.

 

M237 − Beförderung verschiedener Gase der Klasse 2 in DOT-Gasflaschen im Rahmen von Unterabschnitt 1.1.4.2 des ADR – gezeichnet vom Vereinigten Königreich, Deutschland (VkBl. 11/2011), Belgien, Schweden, den Niederlanden, Frankreich, Luxemburg, Italien und nun auch von Irland. Abweichend von den Bestimmungen der Unterabschnitte 6.2.3.4 (erstmalige Prüfung), 6.2.3.5 (wiederkehrende Prüfung) und 6.2.3.6 (Zulassung von Druckgefäßen), 6.2.3.7 (Anforderungen an Hersteller), 6.2.3.8 (Anforderungen an Prüfstellen) und 6.2.3.9 (Kennzeichnung von nachfüllbaren Druckgefäßen) dürfen Gase und Flüssigkeiten, die in den Tabellen des Unterabschnittes 4.1.4.1 (P200) angeführt sind, vom Ort der vorübergehenden Lagerung bis zum Endverbraucher in DOT-zugelassenen wiederbefüllbaren Druckgefäßen befördert werden, die vor dem 1. Januar 2011 hergestellt und im Rahmen des Unterabschnittes 1.1.4.2 eingeführt werden. Die Vereinbarung erlaubt den weiteren Import von Stoffen in US DOT-Zylindern bis zunächst zum 1. Juni 2016.

 

M240 − Beförderung von Heizöl, schwer, und von Rückstandsheizöl − gezeichnet von Deutschland (VkBl. 14/2011), Belgien, dem Vereinigten Königreich, Italien und nun auch von Irland. Abweichend von 8.2.1.1 bis 8.2.1.3 in Kapitel 8.2 ADR müssen Fahrer von Fahrzeugen mit Heizöl, schwer (Heizöl S), wenn es der UN 3082 Umweltgefährdender Stoff, flüssig, N.A.G., oder der UN 3077, Umweltgefährdender Stoff, fest, N.A.G., zugeordnet worden ist, und Rückstandsheizöl (CAS 68476-33-5), wenn es der UN 3082 Umweltgefährdender Stoff, flüssig, N.A.G., zugeordnet worden ist, die Ausbildungsvorschriften in Abschnitt 8.2.2 nicht einhalten und auch keine Ausbildungsbescheinigung nach Absatz 8.2.2.8.5 innehaben.

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