Multilaterale ADR-Abkommen

Die beiden multilateralen Vereinbarungen M213 und M214 erhielten neue Zeichner. Einige andere Abkommen hingegen sind zum Jahreswechsel ausgelaufen.

(ak) Folgende Änderungen haben sich für den Straßenverkehr ergeben:

 

M213 − Beförderung von UN 1057 Feuerzeugen mit entzündbarem Gas oder UN 1057 Nachfüllpatronen für Feuerzeuge mit entzündbarem Gas unter Abweichung von allen anderen Vorschriften des ADR  – vorgeschlagen von Österreich und gezeichnet von Luxemburg.

Voraussetzung ist die Einhaltung von Kapitel 3.3, von Sondervorschrift 201 und Unterabschnitt 4.1.4.1, sowie von Verpackungsanweisung P002 (Feste Stoffe), der Sondervorschrift für die Verpackung PP84 oder RR5 des ADR.  Außerdem müssen folgende Bedingungen erfüllt sein: Jedes Packstück ist mit einer 10x10 mm großen Markierung "UN 1057" zu versehen und darf eine Bruttomasse von 10 kg nicht überschreiten. Die Transporteinheit darf insgesamt nicht mehr als 100 kg Bruttomasse solcher Packstücke enthalten. Außerdem ist eine Kopie der M213 mitzuführen. Die Vereinbarung ist befristet bis zum 31. Dezember 2014.

 

M214 −  Automatische Blockierverhinderer für Anhänger – gezeichnet von Frankreich, Lettland und neu von Deutschland (VkBl. 1/2010) sowie Belgien. Unter Abweichung von den Vorschriften in Anmerkung d) der Tabelle in Abschnitt 9.2.1 dürfen Anhänger, die vor dem 1. Juli 1995 für den Verkehr erstmals zugelassen (oder, falls die Zulassung nicht verpflichtend ist, in Betrieb genommen) wurden und die einen automatischen Blockierverhinderer nach der Regelung ECE-R13, Änderungsserie 06 haben, auch nach dem 1. Januar 2010 noch verwendet werden, selbst wenn die technischen Voraussetzungen von automatischen Blockierverhinderern der Kategorie A nicht erfüllt sind. Die Vereinbarung ist bis zum 31. Dezember 2010 gültig.

 

Folgende Abkommen sind ausgelaufen:

 

M165 − Anwendbare Verpackungsgröße bei Beförderung von UN 1791, Verpackungsgruppe III, in begrenzten Mengen

M166 − Beförderung von UN 1057 Feuerzeugen und UN 1057 Nachfüllpatronen für Feuerzeuge

M167 − Beförderung von UN 2037 Gefäße, Klein, mit Gas (Gaspatronen) mit einem Fassungsraum von höchstens 120 ml

M169 − Beförderung von UN 3256 Dimethylterephtalate (DMT) und UN 1230 Methanol in einem Tankcontainer mit Untenentleerung

M200 − Beförderung von Prototypen großer Batteriebaugruppen (UN 3090)

M206 − Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung von umweltgefährdenden Stoffen

 

Multilaterale Vereinbarungen sind anwendbar im Verkehr innerhalb und zwischen den Unterzeichnerstaaten, sofern sie eine gemeinsame Grenze haben. Vereinbarungstexte sind im Original abrufbar bei UN-ECE. Die veröffentlichten deutschen Fassungen der von Deutschland gezeichneten Vereinbarungen sind abrufbar beim BMVBS.

 

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