Multilaterale ADR-Abkommen

Zeichnungen der M217 ließen zunächst auf sich warten. Kaum zurückgezogen, scheint die Vereinbarung viel reizvoller zu sein. Dabei besteht mit der M221 bereits eine Ersatzregelung zur Beförderung von Treibgastanks.

(ak) Folgende Veränderungen haben sich für den Straßenverkehr ergeben:

 

M221 − Beförderung von Treibgastanks oder Treibgasspeichersystemen aus Kraftfahrzeugen, die mit Gasen der UN-Nummern 1011, 1049, 1075, 1954, 1965, 1966, 1969, 1971 oder 1978 betrieben werden − vorgeschlagen von Deutschland, gezeichnet von Norwegen und neu von Frankreich.

 

Die von Deutschland vorgeschlagene, aber bereits am 12. Juli zurückgezogene M217, die sich von der M221 nur in Teilen unterscheidet, wurde inzwischen bereits von der Tschechischen Republik, von Portugal und neu von Spanien gezeichnet. Die Vereinbarung war in einer Arbeitsgruppe der Gemeinsamen Tagung erarbeitet und ihr Text im April vorgeschlagen worden.

 

Innerhalb einer zweiwöchigen Einspruchsfrist hatte es keine inhaltlichen Einwände dagegen gegeben, Zeichnungen blieben jedoch aus. Auf Nachfrage hatten dann aber die Niederlande, das Vereinigte Königreich und Frankreich Bedenken geäußert: Den dortigen Industrieverbänden erschienen die Anforderungen an die Reinigung der Gastanks oder Gasspeichersysteme sowie an die Falltests zu hoch. Als abgespeckte Version kam stattdessen die M221, die sich an INF. 48 orientiert und deren Inhalte als Sonderregelung ins ADR 2011 aufgenommen werden sollen.


Vereinbarungstexte sind im Original online abrufbar bei UN-ECE. Die veröffentlichten deutschen Fassungen der von Deutschland gezeichneten Vereinbarungen können beim BMVBS heruntergeladen werden.

 

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