Multilaterale Abkommen III

Multilaterale ADR-Vereinbarungen werden im Moment rege gezeichnet – nun auch die von Deutschland vorgeschlagenen M217 und M219. Die M217 wurde zwischenzeitlich zurückgezogen und durch M221 ersetzt.

(ak) Folgende Veränderungen haben sich für den Straßenverkehr ergeben:

 

M217 (zurückgezogen) − Beförderung von Gastanks oder Gasspeichersystemen aus Kraftfahrzeugen im Rahmen von Abschnitt 1.5.1 des ADR: Abweichend von den Bestimmungen von Kapitel 3.2, Tabelle A, Kapitel 3.3, Unterabschnitt 4.1.4.1, Teil 5 und Kapitel 6.2 des ADR dürfen Gastanks und Gasspeichersysteme aus Kraftfahrzeugen, die mit Gasen der UN-Nummern 1011, 1049, 1075, 1954, 1965, 1966, 1969, 1971 oder 1978 betrieben werden, unter bestimmten Voraussetzungen transportiert werden − vorgeschlagen von Deutschland und jetzt gezeichnet von der Tschechischen Republik und von Portugal.

 

Achtung: Deutschland zog die Vereinbarung zurück. Der Hintergrund: Die M217 war in einer Arbeitsgruppe der Gemeinsamen Tagung erarbeitet und ihr Text im April vorgeschlagen worden. Innerhalb einer zweiwöchigen Einspruchsfrist hatte es keine inhaltlichen Einwände dagegen gegeben, Zeichnungen blieben jedoch aus. Auf Nachfrage hatten dann aber die Niederlande, das Vereinigte Königreich und Frankreich Bedenken geäußert: Den dortigen Industrieverbänden erschienen die Anforderungen an die Reinigung der Gastanks oder Gasspeichersysteme sowie an die Falltests zu hoch. Als Ersatz hat Deutschland jetzt eine abgespeckte M221 vorgeschlagen, die sich an INF. 48 orientiert und deren Inhalte als Sonderregelung ins ADR 2011 aufgenommen werden sollen. Noch wurde die M221 jedoch von keinem Staat gezeichnet.

 

M219 − Beförderung von Lithium-Metall- und Lithium-Ionen-Batterien im Rahmen von Abschnitt 1.5.1 des ADR: Abweichend von den Begriffsbestimmungen des Abschnitts 1.2.1 und den Vorschriften des Abschnitts 3.3.1 ADR sowie den Sondervorschriften 188 und 230 dürfen Lithium-Metall-, Lithium-Ionen-Zellen und -Batterien transportiert werden, die einem Typ entsprechen, der die Prüfanforderungen der fünften Ausgabe des Handbuchs Prüfungen und Kriterien, Teil III, Unterabschnitt 38.3 der UN-Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher Güter erfüllt − gezeichnet von Deutschland und neu von Portugal. Die Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2010.

 

Vereinbarungstexte sind im Original online abrufbar bei UN-ECE. Die veröffentlichten deutschen Fassungen der von Deutschland gezeichneten Vereinbarungen können beim BMVBS heruntergeladen werden.

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