Italien hat am 15. September 2009 gleich drei multilaterale ADR-Vereinbarungen gezeichnet. Sie betreffen Chlorsilane, umweltgefährdende Stoffe und Gastransporte.
M203 − Beförderung von Chlorsilanen in Druckgefäßen: Unter Abweichung von Unterabschnitt 4.1.3.7 dürfen Chlorsilane, denen die Verpackungsanweisung P010 zugewiesen ist, in Druckgefäßen transportiert werden, wenn die allgemeinen Bestimmungen von Unterabschnitt 4.1.3.6 eingehalten werden − gezeichnet von Frankreich und neu von Italien. Hierbei handelt es sich offensichtlich um ein Versehen der Italiener. Wegen des fehlenden Zusatzes "Druckgefäßen aus Stahl" wurde diese Vereinbarung zwischenzeitlich durch die M207 ersetzt.
M206 − Beförderung von umweltgefährdenden Stoffen unter Abweichung von 5.2.1.8 ADR: Gefahrgüter mit den UN-Nummern 3077 und 3082 dürfen unter Verzicht auf die in 5.2.1.8.3 abgebildete Kennzeichnung für umweltgefährdende Stoffe (Symbol Fisch und Baum) transportiert werden − vorgeschlagen vom Vereinigten Königreich, gezeichnet von Frankreich, Belgien, Deutschland, Irland, den Niederlanden, Dänemark, der Schweiz, von Österreich, Nowegen sowie neu von Italien.
M208 − Zusätzliche Schutzausrüstung bei Gastransporten: Abweichend von den Unterabschnitten 5.4.3.4 und 8.1.5.3 des ADR sind folgende zusätzliche Ausrüstungsgegenstände für Gastransporte mit Nebengefahren nicht erforderlich: Schaufel, Kanalabdeckung, Auffangbehälter aus Kunststoff − gezeichnet von Frankreich, Belgien und neu auch von Italien.
Vereinbarungstexte sind im Original online abrufbar bei UN-ECE.
Die veröffentlichten deutschen Fassungen der von Deutschland gezeichneten Vereinbarungen können beim BMVBS heruntergeladen werden.
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