M285: Abweichungen von P909 ADR möglich

Deutschland hat die von der Schweiz vorgeschlagene Multilaterale Vereinbarung M285 über die Beförderung von Ausrüstungen mit Lithium-Zellen und -Batterien gezeichnet.

(mih) Deutschland (die Bekanntmachung ist im VkBl. 2015 S. 530 vorgesehen) hat die von der Schweiz vorgeschlagene Multilaterale Vereinbarung M285 gemäß Abschn. 1.5.1 ADR gezeichnet. Sie betrifft die Beförderung von Ausrüstungen mit Lithium-Zellen und -Batterien und gilt bis 31. Dezember 2016.

Abweichend von den Vorschriften des letzten Satzes in Abs. (3) der Verpackungsanweisung P909 in Unterabschn. 4.1.4.1 ADR dürfen Ausrüstungen, welche UN 3090, UN 3091, UN 3480 oder UN 3481 zugeordnete Lithium-Zellen und -Batterien enthalten sowie zur Entsorgung oder zum Recycling befördert werden, ungeachtet ihrer Größe unverpackt oder auf Paletten zur Beförderung aufgegeben werden, sofern die Zellen oder Batterien durch die Ausrüstung, in der sie enthalten sind, gleichwertig geschützt werden.

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