Lose Schüttung und Freistellung

Die Beförderung von ungereinigten leeren Verpackungen in loser Schüttung ist freigestellt nur möglich, wenn Gefährdungen ausgeschlossen sind.

(mih) Der Bund/Länder-Fachausschuss (BLFA) Gefahrgut hat sich bei seiner letzten Sitzung auch mit der Beförderung von ungereinigten leeren Verpackungen in loser Schüttung in Verbindung mit der Freistellungsregelung nach Unterabschn. 1.1.3.5 ADR befasst. Laut IHK Schwaben habe der BLFA Gefahrgut dabei festgestellt, dass diese Freistellungsregelung nur in Anspruch genommen werden könne, wenn geeignete Maßnahmen ergriffen worden seien, um Gefährdungen auszuschließen.

Sofern sich in den ungereinigten leeren Verpackungen noch Restmengen befinden, könne lediglich wie folgt befördert werden:

  • gemäß UN 3509 in Verbindung mit Sondervorschrift 663 ADR oder
  • gemäß Unterabschn. 1.1.3.6 ADR, Beförderungskategorie 4, wenn diese Verpackungen in Container oder Fahrzeuge eingestellt werden (keine lose Schüttung) oder
  • gemäß Unterabschn. 7.3.1.1 ADR in loser Schüttung, wenn diese Beförderungsart nicht durch andere Vorschriften des ADR verboten ist, mit entsprechender Kennzeichnung.

Die IHK Schwaben hat die wichtigsten zu beachtenden Vorschriften zur Beförderung von ungereinigten leeren Verpackungen in einem Merkblatt zusammengestellt.

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