Liechtenstein zeichnet RID 1/2015

Die Multilaterale Vereinbarung bietet Erleichterungen bei der Beförderung bestimmter Abfälle, die gefährliche Güter enthalten, auf der Schiene.

(mih) Bei den zeitweiligen Abweichungen gemäß Abschn. 1.5.1 RID hat es folgende Änderung gegeben:

RID 1/2015 – Beförderung bestimmter Abfälle, die gefährliche Güter enthalten – gezeichnet von Österreich und Tschechien sowie neu von Liechtenstein (gültig bis 1. August 2020).

Diese Vereinbarung gilt nur im Zusammenhang mit der Sammlung und Beförderung von Abfällen im Rahmen der jeweiligen abfallwirtschaftsrechtlichen Vorgaben. Demnach ist es möglich, jene Abfälle, die gefährliche Güter sind oder enthalten, abweichend von den Bestimmungen des RID unter den genannten Bedingungen zu befördern. Die RID 1/2015 gilt nicht für den Transport von Abfällen der Klassen 1, 6.2 und 7.

Die Erleichterungen betreffen u.a. die

  • Klassifizierung (vereinfachte Zuordnung gemäß Abs. 2.1.3.5.5 RID, sog. Fehlwürfe, durch die anders zu klassifizierender Abfall beigemengt ist, sowie Medikamente),
  • Verpackung,
  • Beförderung in loser Schüttung,
  • Kennzeichnung der Versandstücke,
  • Angaben im Beförderungspapier.

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