Lang, aber nur wenig Gefahrgut

Das Verbot, mit sog. Lang-Lkw Gefahrgüter zu befördern, schließt auch kennzeichnungspflichtige Beförderungen gefährlicher Güter in begrenzten Mengen ein.

(mih) Die Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit Überlänge (LKWÜberlStVAusnV) verbietet es laut § 8 Abs. 2 Satz 1, in sog. Lang-Lkw Gefahrgut zu befördern. Dieses Verbot gilt gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 aber nur, wenn die beförderten Mengen gefährlicher Güter kennzeichnungspflichtig sind.

Die IHK Schwaben weist darauf hin, dass dabei vermeintlich immer nur die Kennzeichnungspflicht mit orangefarbenen Tafeln nach Abschn. 5.3.2 ADR gesehen werde. Allerdings gelte das Verbot auch für Beförderungseinheiten mit Gefahrgut in begrenzten Mengen, die nach Abschn. 3.4.13 ADR kennzeichnungspflichtig sind, d.h. auf jeden Fall bei mehr als 8 t Bruttomasse derartiger Gefahrgüter je Beförderungseinheit.

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