Kosovarische ADR-Schulungsbescheinigungen nicht nutzbar
Da das Kosovo keine ADR-Vertragspartei ist, sind dort ausgestellte ADR-Schulungsbescheinigungen in den Staaten, die ADR-Vertragspartei sind, ungültig.
(mih) Vermehrt werden bei Beförderern, Verladern bzw. Befüllern und IHKn ADR-Schulungsbescheinigungen aus der Republik Kosovo vorgelegt, um ggf. Gefahrgut kennzeichnungspflichtig befördern zu können bzw. eine Auffrischungsschulung für Gefahrgutfahrer zu absolvieren. Wie die IHK Ulm mitteilt, sei das Kosovo jedoch nach wie vor keine ADR-Vertragspartei. Somit würden dort ausgestellte ADR-Schulungsbescheinigungen in den Staaten, die ADR-Vertragspartei sind, keine Gültigkeit besitzen.
Soweit also Beförderer Fahrer mit solchen Bescheinigungen bei Beförderungen gefährlicher Güter in kennzeichnungspflichtigen Mengen einsetzen oder Verlader bzw. Befüller von gefährlichen Gütern in kennzeichnungspflichtigen Mengen diese Bescheinigungen akzeptieren würden, müssten sie mit nicht unerheblichen Bußgeldern (Beförderer: 500 bis 600 Euro, Verlader: 200 bis 1.000 Euro, Befüller: 500 Euro, Fahrzeugführer: 300 bis 500 Euro) rechnen, wenn diese Verstöße bei Kontrollen festgestellt werden.

