Korrektur für Zusatztender

Zusatz-Öltender unterliegen nun doch nicht dem RID. Damit revidierte das Eisenbahn-Bundesamt seine Einschätzung.

(ak) Das Eisenbahn-Bundesamt (EBA) hat seine Mitteilung über Zusatz-Öltender vom 28. Februar 2011 "nach erneuter Prüfung der Sach- und Rechtslage" zurückgezogen. Diese unterliegen entgegen der ursprünglichen Aussage nicht dem RID. Hierbei sei entscheidend, so das EBA, dass es sich bei dem Öl-Zusatztender um mitgeführte Betriebsstoffe handele, die zum Verbrauch durch den Antrieb oder zum Betrieb besonderer Einrichtungen während der jeweiligen Beförderung bestimmt seien.

 

Eine Ausnahme gelte nur dann, wenn der Öl-Zusatztender nicht der Versorgung der Lok diene, wie in Unterabschnitt 1.1.3.3 RID beschrieben. In diesem Falle seien daher zum Beispiel die Versandvorschriften (siehe Teil 5 RID), insbesondere Kennzeichnungsvorschriften, sowie die Vorschriften für die Verwendung, den Bau und die Prüfung von Tanks (siehe Kapitel 4.3 und 6.8 RID) des Gefahrgutrechts einzuhalten.

 

Das EBA verweist schließlich noch auf die neue von Deutschland vorgeschlagene multilaterale Sondervereinbarung RID 5/2011. Nach ihr darf Heizöl schwer, das als UN 3077 oder UN 3082 zu klassifizieren ist, bis zum 31. Dezember 2012 abweichend von den Vorschriften der Kapitel 4.3 und 6.8 RID (Anforderungen an Tanks) befördert werden. Polen, das Vereinigte Königreich und Luxemburg haben sie bereits gezeichnet.

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