Keine Übergangs-, sondern Toleranzfrist

Die ZKR stellt klar, dass die elektronische Meldepflicht einheitlich seit 1. Dezember 2018 für alle Tankschiffe auf dem Rhein gilt. Es liegt im Ermessen der Behörden, die Nichtbeachtung dieser Vorschriften zu tolerieren.

(mih) Die Zentralkommission für die Rheinschifffahrt (ZKR) hat präzisiert, wie ein Beschluss des Polizeiausschusses vom 11. Oktober 2018 auszulegen ist. Der Beschluss bezieht sich auf die am 1. Dezember 2018 für alle Fahrzeuge mit festverbundenen Ladetanks an Bord in Kraft getretene Pflicht zum elektronischen Melden. Diese grundsätzliche Pflicht gilt nun einheitlich für die gesamte Flotte der auf dem Rhein fahrenden Tankschiffe.

Angesichts der möglichen technischen Schwierigkeiten für einige Schifffahrtstreibende war eine drei Monate währende Toleranzfrist eingeführt worden – zuvor Übergangsfrist genannt. Die ZKR stellt nun klar, dass diese Toleranzfrist als ein Zeitraum definiert ist, in welchem die zuständigen Behörden solche Tankschiffe, die sich noch nicht elektronisch melden, direkt ansprechen. Die Behörden der Mitgliedstaaten können bis 28. Februar 2019 von Fall zu Fall von einer Geldbuße absehen, falls triftige Gründe für eine derartige Toleranz vorliegen. Die Einführung dieser Toleranzfrist habe jedoch keinen Einfluss auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der elektronischen Meldepflicht am 1. Dezember 2018.

Bei Fragen im Zusammenhang mit dieser Ausweitung der elektronischen Meldepflicht auf Tankschiffe stehe die aktualisierte ZKR-Website Elektronisches Melden (ERI) für Tankschiffe zur Verfügung. Dort seien alle Referenzdokumente sowie FAQs in den drei Amtssprachen der ZKR zu finden.

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