Italien zeichnet RID 8/2021

Die Multilaterale Sondervereinbarung lässt Verpackungserleichterungen für bestimmte umweltgefährdende Stoffe zu.

(mih) Bei den Multilateralen Sondervereinbarungen gemäß Abschn. 1.5.1 RID hat sich Folgendes geändert:

RID 8/2021 – umweltgefährdende Stoffe der UN-Nummer 3082 und die Vorschrift für die Leistungsprüfung der Verpackung – gezeichnet von Deutschland (VkBl. 2021 S. 1099), Frankreich, Norwegen, der Slowakei, Spanien und Tschechien sowie neu von Italien (gültig bis 30. Juni 2023).

Diese Vereinbarung gilt nur für Klebstoffe, Druckfarben und Druckfarbzubehörstoffe, Farben und Farbzubehörstoffe sowie Harzlösungen, die infolge der Verordnung (EU) 2020/1182 (15. ATP der CLP-Verordnung) nunmehr als umweltgefährdend eingestuft sind und daher der UN-Nummer 3082 Umweltgefährdender Stoff, flüssig, n.a.g., VG III zugeordnet werden müssen und vor Inkrafttreten dieser Änderung nicht als gefährliche Güter irgendeiner Klasse eingestuft waren.

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