Im Dreierpack

Neben Deutschland und Frankreich kann die M243 jetzt auch in Österreich angewendet werden.

(ur) M243 - UN 1402 CALCIUMCARBID der Klasse 4.3 Verpackungsgruppe I in Tanks, vorgeschlagen von Deutschland, gezeichnet von Frankreich und jetzt von Österreich. Abweichend von den Bestimmungen in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (12) ADR darf UN 1402 CALCIUMCARBID der Klasse 4.3 Verpackungsgruppe I in Tanks befördert werden, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:  a) Dieser Stoff darf ausschließlich in Tanks der Tankcodierung S2,65AN(+) befördert werden.  b) Die Tanks müssen zusätzlich zu den Angaben in Absatz 6.8.2.5.2 mit dem Vermerk   "NICHT ÖFFNEN WÄHREND DER BEFÖRDERUNG. BILDET IN BERÜHRUNG MIT WASSER ENTZÜNDBARE GASE"  versehen sein.

Die Kennzeichnungen müssen in einer amtlichen Sprache des Landes der Zulassung abgefasst sein und, wenn diese Sprache nicht Deutsch, Englisch, Französisch oder Italienisch ist, außerdem in Deutsch, Englisch, Französisch oder Italienisch, sofern nicht Vereinbarungen zwischen den von der Beförderung berührten Staaten etwas anderes vorschreiben.  c) Während der Beförderung müssen diese Stoffe durch ein inertes Gas abgedeckt sein, dessen Druck mindestens 50 kPa (0,5 bar) (Überdruck) betragen muss.  d) Die Tankhierarchie nach Absatz 4.3.4.1.2 ADR ist nicht anwendbar.  e) Die Tanks dürfen nur bis zu 90 % ihres Fassungsraumes mit Füllgut gefüllt werden.  f) Ungereinigte leere Tanks, die diese Stoffe enthalten haben, müssen bei der Aufgabe zur Beförderung mit einem inerten Gas mit einem Druck von mindestens 50 kPa (0,5 bar) (Überdruck) gefüllt sein.

Die Vereinbarung ist gültig bis zum 31. Dezember 2012.

Vereinbarungstexte sind im Original online abrufbar bei UNECE. Die veröffentlichten deutschen Fassungen der von Deutschland gezeichneten Vereinbarungen können beim BMVBS heruntergeladen werden.

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