Güterart bestimmt Anzahl der Landverbindungen

Das ADN 2015 enthält nun flexiblere und an den Risiken der Ladegüter orientierte Regelungen zu Fluchtwegen.

(mih) In der Vergangenheit schrieb das ADN ohne Wenn und Aber vor, dass Landanlagen beim Umschlag flüssiger Gefahrgüter zwei feste Landverbindungen zum Schiff sicherstellen müssen. Laut Bundesverband der Deutschen Binnenschifffahrt (BDB) wird diese an vielen Umschlagstellen heute immer noch nicht realisierte Anforderung ab 2015 durch eine flexiblere und an den Risiken der Ladegüter orientierte Regelung zu Fluchtwegen ersetzt.

Gemäß ADN 2015, das am 1. Januar kommenden Jahres in Kraft tritt, sind Beiboote durchaus noch beim Umschlag von Heizöl oder Diesel zugelassen. Bei Gütern, von denen höhere Risiken ausgehen, werden zwei feste Landverbindungen oder eine Reihe alternativer Möglichkeiten verlangt. Schwer nachvollziehbar, so der BDB, sei aus der Sicht der Binnenschifffahrt, dass sie bei Vorhandensein nur einer festen Landverbindung für das zweite alternative Evakuierungsmittel verantwortlich ist. Dabei ist derzeit noch unklar, wie diese zweiten Evakuierungsmittel im Detail aussehen sollen (z.B. Fluchtboote, Zufluchtsort).

Das neue ADN verlangt zwingend eine Kommunikation zwischen den Ladungsbeteiligten. Schließlich muss die Binnenschifffahrt wissen, wie vor Ort im Einzelfall eine Evakuierung erfolgen kann (z.B. durch Feuerlöschboote). Die Landanlagen können noch für zwei Jahre u.U. eine Übergangsregelung beantragen. Die Trockengüterschifffahrt hat mit den neuen Regeln wenig Probleme, weil die Vielzahl der im ADN vorgesehenen Möglichkeiten die Realität an den Umschlaganlagen abdeckt.

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