GGVSEB: Neufassung berichtigt

Das BMVI korrigiert in § 35c „Ausnahmen zu den §§ 35 und 35a“ einen Bezug auf die GGAV.

(mih) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) hat die Neufassung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) vom 30. März 2017 (BGBl. 2017 I S. 711) mit Datum vom 20. April 2017 berichtigt (BGBl. 2017 I S. 993).

In § 35c Abs. 2, der Regelungen über Bescheinigungen für Tankfahrzeuge enthält, muss es „Ausnahme Nr. 40 (S)“ anstelle von „Ausnahme Nr. 14 (S)“ heißen. Die Ausnahme Nr. 40 (S) ist in der Gefahrgut-Ausnahmeverordnung (GGAV) vom 23. Juni 1993 (BGBl. 1993 I S. 994), zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 23. Juni 1999 (BGBl. 1999 I S. 1435), zu finden.

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