Mit der Fünfzehnten Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen werden u.a. ADR/RID/ADN 2025 in nationales Recht umgesetzt.
(mih) Das Bundesministerium für Verkehr (BMV) hat die „Fünfzehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen“ mit Datum vom 19. Juni 2025 bekannt gemacht (BGBl. 2025 I Nr. 147). Die Verordnung dient dazu, die Delegierte Richtlinie (EU) 2025/149 vom 15. November 2024 zur Anpassung der Anhänge der Richtlinie 2008/68/EG an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt (ABl. L, 2025/149, 24.1.2025) in nationales Recht umzusetzen.
Damit wird u.a. die Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) in § 1 Abs. 3 aktualisiert, um die zum 1. Januar 2025 völkerrechtlich in Kraft getretenen Änderungen des ADR/RID/ADN (30. ADR-, 24. RID- und 10. ADN-Änderungsverordnung – BGBl. 2025 II Nr. 57, BGBl. 2025 II Nr. 144, BGBl. 2025 II Nr. 143) in innerstaatliches Recht zu übernehmen. Weitere Anpassungen in der GGVSEB betreffen die Zuständigkeiten von Behörden sowie die Pflichten der Beteiligten. So ändert sich beispielsweise die Begriffsbestimmung des Verladers. In ihrer Juli-Ausgabe stellt geährliche ladung die Änderungen ausführlich vor und beleuchtet die Konsequenzen für die betriebliche Versand- und Transportpraxis.
Mit der Änderungsverordnung werden zudem die Gefahrgut-Ausnahmeverordnung (GGAV), die Gefahrgutkostenverordnung (GGKostV), die Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) und die Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung (ODV) angepasst. Die Änderungen treten am 26. Juni 2025 in Kraft, mit Ausnahmen von Änderungen in den §§ 9 und 12 GGVSEB, die erst ab 1. Januar 2026 gelten.
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