Genehmigungen laut Sondervorschrift 661 ADR/RID veröffentlicht

ADR-Vertragsparteien und RID-Vertragsstaaten legen darin zusätzliche Bedingungen für die Beförderung beschädigter Lithiumbatterien fest.

(mih) Laut neuer Sondervorschrift (SV) 661 ADR/RID ist es möglich, beschädigte Lithiumbatterien, die nicht gemäß SV 636 ADR/RID zur Entsorgung gesammelt und zur Beförderung aufgegeben werden, unter bestimmten Bedingungen zu transportieren. Diese zusätzlichen Bedingungen werden von der zuständigen Behörde einer ADR-Vertragspartei bzw. eines RID-Vertragsstaates festgelegt.

Die Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UNECE) und die Zwischenstaatliche Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF) haben nun damit begonnen, diese Genehmigungen gemäß SV 661 auf ihren Homepages bekannt zu machen. Derzeit sind nur die von Deutschland bereitgestellten Informationen aufgeführt, darunter auch widerrufene Genehmigungen. Für die Richtigkeit der Informationen sind die Vertragsparteien bzw. Vertragsstaaten verantwortlich.

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