Gefahrgut im Paket
Der Paketdienstleister DHL hat seine Gefahrgutregelungen an das aktuelle Gefahrgutrecht angepasst.
(mih) DHL, Teil des Logistikkonzerns Deutsche Post DHL, hat seine AGB inklusive der „Regelungen für die Beförderung von gefährlichen Stoffen und Gegenständen – Teil 2: DHL Paket national“ an das aktuelle Gefahrgutrecht angepasst. Die wesentlichen Änderungen:
- Abschnitt 1: Diese Regelungen gelten nur noch für bestimmte Sendungsarten im nationalen Paketversand.
- Abschnitt 1: Zum Versand in nationalen Paketen ist gemäß RSEB 2013 auch weiterhin Trockeneis (Kohlendioxid, fest) (UN 1845) als Kühl- oder Konditionierungsmittel zugelassen. Eine Kennzeichnung der Versandstücke ist nicht erforderlich.
- Abschnitt 2: Die verdichteten Gase Helium und Argon der Klasse 2 sind – wie bereits Kohlendioxid und Stickstoff – nun auch zum Versand zugelassen, sofern das Produkt aus Prüfdruck und Fassungsraum (Volumen) höchstens 15,2 MPa x Liter (152 bar x Liter) beträgt.
- Abschnitt 2: Bei den Gefahrgutklassen 2, 3, 5.1, 6.1, 8 und 9 wurden weitere Klassifizierungscodes gemäß ADR eingefügt. Somit können zusätzliche Gefahrgüter versendet werden, die bisher ausgeschlossen waren.
- Abschnitt 2: Die Mengenbegrenzungen je Gefäß und Versandstück wurden in Abhängigkeit von der Verpackungsgruppe (VG) in den einzelnen Gefahrgutklassen vereinheitlicht (einzelne Abweichungen bleiben bestehen oder wurden neu aufgenommen).
Maximale Menge je Gefäß/Versandstück:
VG I: 120 ml/500 ml;
VG II: 500 ml bzw. 500 g/2 Liter bzw. 2 kg;
VG III: 1 Liter bzw. 1 kg/4 Liter bzw. 4 kg (bei einigen Stoffen der Klasse 3: 3 Liter/6 Liter) - Abschnitt 3: Geänderte Verpackungsvorgaben für den Versand von „Tierischen Stoffen“ (Tierkörper, Tierkörperteile oder tierische Futtermittel), die nun in dickeren Folienbeuteln zu verpacken sind; ein mit Desinfektionsmittel angefeuchtetes Tuch ist nicht mehr erforderlich.
- Abschnitt 4: Zusätzliche Ausrichtungspfeile bei Gegenständen der UN 1044, 2857, 3166 und 3363.
Die „Regelungen für die Beförderung von gefährlichen Stoffen und Gegenständen – Teil 1: Brief national“ wurden nicht geändert.

