Gefahrgut-Beschränkungen in Luxemburg
Luxemburg hat ergänzende Vorschriften zum ADR für internationale Gefahrgutbeförderungen auf verschiedenen Straßen und durch Tunnel auf seinem Hoheitsgebiet bekannt gemacht.
(mih) Luxemburg hat die Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) gemäß Abschn. 1.9.4 ADR über ergänzende Vorschriften auf seinem Hoheitsgebiet unterrichtet und beschränkt damit internationale Gefahrgutbeförderungen auf verschiedenen Straßen und durch Tunnel. Betroffen sind der Transport von Gefahrgütern im Allgemeinen sowie von Kohlenwasserstoffen der Klasse 3 in Tankfahrzeugen und Fässern sowie von radioaktiven Stoffen (einschließlich freigestellter Versandstücke) im Speziellen. Teilweise gelten diese Regelungen jedoch nicht für die Beförderung von Flüssiggas.

