Es stellt sich die Frage, welche Vorgaben für die Ladungssicherung gelten und ob Ausrichtungspfeile erforderlich sind.
(mih) Gefährliche Güter, die nur erstickend sind, unterliegen bei Verwendung zu Kühl- oder Konditionierungszwecken in Fahrzeugen oder Containern nur den Vorschriften des Abschn. 5.5.3 ADR. Diese Freistellung ist nach Unterabschn. 1.1.3.9 ADR möglich. Laut IHK Ulm hatte sich der Bund/Länder-Fachausschuss (BLFA) „Beförderung gefährlicher Güter“ vor Kurzem diesbezüglich mit der Frage befasst, ob an verwendeten offenen Kryobehältern Ausrichtungspfeile anzubringen sind und wie bei Verstößen gegen die Ladungssicherung vorgegangen werden muss.
Das Ergebnis der BLFA-Beratung, so die IHK Ulm: Offene Kryobehälter seien aufrecht zu befördern. Die Einhaltung der Ladungssicherung sei keine Voraussetzung, um eine Freistellung nach Abschn. 5.5.3 ADR in Anspruch zu nehmen. Insofern könne eine Ahndung nur nach der StVO erfolgen. Ausrichtungspfeile gemäß Unterabschn. 5.2.1.10 ADR seien nach Abschn. 5.5.3 ADR nicht erforderlich.
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