Frankreich zeichnet RID 4/2013

Damit lassen sich die Regelungen der Sondervorschrift 662 RID 2015 in Frankreich und Schweden anwenden.

(mih) Frankreich hat die von Schweden vorgeschlagene Multilaterale Sondervereinbarung RID 4/2013 gezeichnet. Sie betrifft die Beförderung von Flaschen, die an Bord von Schiffen oder Flugzeugen verwendet werden - ein Vorgriff auf Sondervorschrift 662 RID 2015. Danach dürfen Flaschen für Gase mit dem Klassifizierungscode 1A, 1O, 1F, 2A, 2O, 2F oder 4F, die ausschließlich an Bord von Schiffen oder Flugzeugen verwendet werden, für Zwecke der Befüllung oder Prüfung und der nachfolgenden Rücksendung abweichend von den Vorschriften des Kapitels 6.2 RID unter bestimmten Voraussetzungen befördert werden.

Die RID 4/2013 ist somit derzeit anwendbar nur im Verkehr innerhalb der Unterzeichnerstaaten. Sie gilt bis 31. Dezember 2014.

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