Frankreich zeichnet M282

Die Erleichterungnen für die Beförderung von Steinkohle, Koks und Anthrazitkohle gelten außerdem in Deutschland und Polen.

(mih) Bei den zeitweiligen Abweichungen gemäß Abschnitt 1.5.1 ADR hat es folgende Änderung gegeben:

M282 – Beförderung von UN 1361 Kohle, Verpackungsgruppe III und UN 3088 Selbsterhitzungsfähiger organischer fester Stoff, n.a.g., Verpackungsgruppe III – gezeichnet von Deutschland (VkBl. 2015 S. 22) und Polen sowie neu von Frankreich (gültig bis 30. Juni 2019). Abweichend von Abschn. 3.2.1 Tabelle A ADR unterliegt die Beförderung von Steinkohle, Koks und Anthrazitkohle, welche den Klassifizierungskriterien der Klasse 4.2, Verpackungsgruppe III entsprechen, nicht den Vorschriften des ADR.

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