Frankreich zeichnet M013, M014 und M015 zum ADN
Das Nachbarland lässt ebenfalls verschiedene Erleichterungen bei Gefahrgutbeförderungen mit Binnenschiffen zu.
(mih) Bei den zeitweiligen Abweichungen gemäß Abschn. 1.5.1 ADN hat es folgende Änderungen gegeben:
M013 – Beförderung von Containern mit elektrischen Einrichtungen an der Außenseite des Containers – gezeichnet von Deutschland (VkBl. 2015 S. 488) und den Niederlanden sowie neu von Frankreich (gültig bis 31. Dezember 2016).
M014 – Nachweis ausreichender Intaktstabilität nach Abs. 9.3.2.13.3 ADN (Tankschiffe des Typs C) – gezeichnet von Deutschland (VkBl. 2015 S. 489), Luxemburg, den Niederlanden und der Schweiz sowie neu von Frankreich (gültig bis 31. Dezember 2019).
M015 – Nachweis ausreichender Intaktstabilität nach den Abs. 9.3.1.13.3 und 9.3.3.13.3 ADN (Tankschiffe des Typs G bzw. des Typs N) – gezeichnet von Deutschland (die Bekanntmachung im VkBl. steht noch aus), den Niederlanden und der Schweiz sowie neu von Frankreich (gültig bis 31. Dezember 2019).

