EU greift beim Schienenverkehr durch

Wegen mangelhafter Umsetzung des "ersten Eisenbahnpakets" geht die Europäische Kommission nun gegen 13 Mitgliedstaaten vor. Die vorgeschriebenen Maßnahmen hätten diese eigentlich bereits zum 15. März 2003 umsetzen müssen.

(ak) Die Europäische Kommission hat entschieden, 13 Mitgliedstaaten vor dem Europäischen Gerichtshof zu verklagen. Sie sollen mehrere Elemente der grundlegenden Rechtsvorschriften des so genannten "ersten Eisenbahnpakets" zur Marktöffnung im Schienenverkehr nicht richtig umgesetzt haben (geänderte Richtlinie 91/440/EWG und Richtlinie 2001/14/EG).

 

In der Tat sind wichtige Aspekte der Liberalisierung der Eisenbahnmärkte in Deutschland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, Österreich, Polen, Portugal, Slowenien, Spanien, Tschechien und Ungarn immer noch nicht geklärt. Mit den Bestimmungen des ersten Eisenbahnpakets soll in erster Linie die Unabhängigkeit des Infrastrukturbetreibers von den Eisenbahnunternehmen gewährleistet, für eine diskriminierungsfreie Erhebung von Wegeentgelten gesorgt und eine Regulierungsstelle eingerichtet werden, die Wettbewerbshindernisse beim Zugang zur Schienen­infrastruktur ausräumt.

 

Nach eingehender Untersuchung des Umsetzungsstands in den einzelnen Mitgliedstaaten leitete die Kommission im Juni 2008 Vertragsverletzungsverfahren gegen 24 Mitgliedstaaten ein. Einige von ihnen änderten daraufhin ihre nationalen Gesetze, um in verschiedenen Punkten die EU-rechtlichen Anforderungen zu erfüllen. Zu den verbleibenden Verstößen versandte die Kommission im Oktober 2009 mit Gründen versehene Stellungnahmen an 21 Mitgliedstaaten.

 

Nach anschließender Prüfung ihrer Antworten hat die Kommission entschieden, 13 Mitgliedstaaten, die die EU-Vorschriften noch immer nicht ordnungsgemäß umgesetzt haben, vor dem Gerichtshof zu verklagen. Bei den übrigen Mitgliedstaaten, denen die Kommission mit Gründen versehene Stellungnahmen zugestellt hatte, wird derzeit noch geprüft, ob eine Befassung des Gerichtshofs erforderlich ist.

 

Nach Auffassung der Kommission verletzen die vor dem Gerichtshof verklagten Mitgliedstaaten das einschlägige EU-Recht in verschiedener Hinsicht, am häufigsten durch die unzureichende Unabhängigkeit des Betreibers der Schieneninfrastruktur, die unzulängliche Umsetzung der Bestimmungen zur Erhebung der Wegeentgelte und die nicht erfolgte Einrichtung einer unabhängigen Regulierungsstelle.

 

Ist der für die Erhebung der Wegeentgelte und die Zuweisung von Fahrwegkapazität zuständige Infrastrukturbetreiber nicht hinreichend unabhängig von den Schienenverkehrsunternehmen, so kann dies zu Ungleichbehandlungen beim Zugang zur Infrastruktur und Wettbewerbsnachteilen führen. Dies wiederum verhindert die Schaffung eines voll funktionsfähigen europäischen Binnenmarkts für Schienenverkehrsdienste.

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