Erleichterungen im Binnentransport

Ein Beschluss der EU-Kommission erlaubt es einzelnen Mitgliedstaaten, neue Ausnahmeregelungen für die Gefahrgutbeförderung zu erlassen.

(ak) Im Amtsblatt der Europäischen Union L13/64 vom 18. Januar 2011 ist ein "Beschluss der Kommission vom 14. Januar 2011 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, gemäß der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland bestimmte Ausnahmen zu erlassen" bekannt gemacht worden.

 

Danach werden die im Anhang benannten Mitgliedstaaten der EU ermächtigt, die dort aufgeführten Ausnahmen für die Beförderung gefährlicher Güter in ihrem Hoheitsgebiet zu erlassen. Anhang I Abschnitt I.3, Anhang II Abschnitt II.3 und Anhang III Abschnitt III.3 der Richtlinie 2008/68/EG soll nach dem Kommissionsbeschluss entsprechend geändert werden.

 

Für Deutschland werden Ausnahmen zum Straßentransport zugelassen:

  • die Zusammenpackung und -ladung von Pkw-Teilen der Einstufung 1.4G mit bestimmten gefährlichen Gütern (n4)
  • eine Ausnahme von der Vorschrift, nach der für bestimmte Mengen gefährlicher Güter im Sinne von 1.1.3.6 (n1) ein Beförderungspapier und ein Frachtbrief mitzuführen sind
  • die Beförderung von Eichnormalen und Zapfsäulen (leer und ungereinigt) sowie eine
  • eine Zusammenpackungszulassung, nach der die Zusammenpackung von Gütern der Klasse 1.4S (Patronen für kleine Waffen), Aerosolen (Klasse 2) und Pflegemitteln der Klassen 3 und 6.1 (aufgeführte UN-Nummern) sowie ihr Verkauf in der Verpackungsgruppe II in kleinen Mengen zugelassen werden soll.

 

Der Beschluss stützt sich auf die Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland, insbesondere auf deren Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 4.

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