Duldung elektronisches Beförderungsdokument

Das BMDV ermöglicht es bestimmten Anwendern, die Auslegungshinweise von 2015 bis Ende dieses Jahres weiterhin zu nutzen.

(mih) Mit Datum vom 1. Juli 2015 hatte das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) Auslegungshinweise zu einer „Einheitlichen Anwendung von Arbeitsverfahren der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) oder des elektronischen Datenaustauschs (EDI) zur Unterstützung oder anstelle der schriftlichen Dokumentation nach Abschn. 5.4.1 ADR/RID/ADN (Elektronisches Beförderungsdokument für die Beförderung gefährlicher Güter)“ (VkBl. 2015 S. 450) bekannt gemacht. Diese Auslegungshinweise sind seit 1. Februar 2022 nicht mehr anwendbar (siehe Bekanntmachung des BMVI vom 4. Februar 2021 „Leitfaden für die Anwendung des Unterabschnitts 5.4.0.2 ADR/RID/ADN“ (VkBl. 2021 S. 103)).

Nun hat das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) mit Datum vom 17. Dezember 2021 eine bis 31. Dezember 2022 befristete Duldung bekannt gemacht (VkBl. 2022 S. 24), um die Auslegungshinweise von 2015 weiter nutzen zu können: Soweit Unternehmen, die am 31. Januar 2022 in der Liste der Unternehmen mit Backoffice nach Nr. 2 Buchstabe c der Auslegungshinweise vom 1. Juli 2015 geführt werden, elektronische Dokumente gemäß der vorgenannten Bekanntmachung nutzen, besteht kein öffentliches Interesse an einer Verfolgung der sich daraus ergebenden Verstöße als Ordnungswidrigkeit (§ 47 Abs. 1 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)).

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