Duldung: Beförderungen nach ADR/RID/ADN 2017

Die Umsetzung der neuen Regelungen durch nationale Vorschriften verzögert sich. ADR/RID/ADN 2017 anzuwenden, ist aber kein Verstoß.

(mih) Am 1. Januar kommenden Jahres treten die Vorschriften der 25. ADR- (vom 25. Oktober 2016, BGBl. 2016 II S. 1203; Anlageband), der 20. RID- (vom 11. November 2016, BGBl. 2016 II S. 1258; Anlageband) und der 6. ADN-Änderungsverordnung (vom 25. November 2016, BGBl. 2016 II S. 1298; Anlageband) in Kraft. Die allgemeine Übergangsfrist beträgt sechs Monate. Um diese Verordnungen mit den Änderungen für ADR/RID/ADN 2017 auch für innerstaatliche Beförderungen zur Anwendung zu bringen, ist es erforderlich, u.a. die Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) anzupassen. Das soll mit der Neunten Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen erfolgen; deren Bekanntmachung verzögert sich.

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) hat eine Duldungsregelung mit Datum vom 24. November 2016 bekannt gemacht (VkBl. 2016 S. 718). Danach werden die zuständigen Behörden davon absehen, Verstöße (Ordnungswidrigkeiten) bei Beförderungen gefährlicher Güter auf der Straße, auf der Schiene oder auf Binnengewässern zu verfolgen und zu ahnden, die aus der Anwendung einzelner oder aller der neuen internationalen Vorschriften (ADR 2017, RID 2017 und ADN 2017) entstehen und die nicht mit den geltenden deutschen Gefahrgutvorschriften (GGVSEB vom 30. März 2015, ADR/RID/ADN 2015) übereinstimmen. Dies ist mit den obersten Verkehrsbehörden der Länder abgestimmt.

Diese Regelung ist befristet, bis die Neunte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen in Kraft tritt.

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