Belgien und Luxemburg haben die von Deutschland vorgeschlagene Multilaterale Sondervereinbarung RID 1/2026 gezeichnet.
(mih) Belgien und Luxemburg haben die von Deutschland vorgeschlagene Multilaterale Sondervereinbarung RID 1/2026 nach Abschn. 1.5.1 RID über die Beförderung von Dieselkraftstoffen, paraffinischen Dieselkraftstoffen und paraffinischen Heizölen gezeichnet (gültig bis 31. Dezember 2026).
Damit ist die RID 1/2026 anwendbar im Verkehr innerhalb und zwischen den Unterzeichnerstaaten, sofern diese eine gemeinsame Grenze haben. Die RID 1/2026 erlaubt es, abweichend von den Vorschriften des RID,
unter der Eintragung UN 1202 DIESELKRAFTSTOFF, der Norm EN 590:2013 + A1:2017 entsprechend, oder GASÖL oder HEIZÖL, LEICHT mit einem Flammpunkt gemäß EN 590:2013 + A1:2017 zu befördern.
Deutschland hat zudem für den Straßenverkehr die Multilaterale Vereinbarung M369 gemäß Abschn. 1.5.1 ADR unter dem vorläufigen Titel „Beförderung von Dieselkraftstoff“ reserviert.
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