Deutschland hat eine Multilaterale Vereinbarung über die Beförderung von unter anderem Dieselkraftstoffen vorgeschlagen.
(mih) Deutschland hat die Multilaterale Sondervereinbarung RID 1/2026 nach Abschn. 1.5.1 RID über die Beförderung von Dieselkraftstoffen, paraffinischen Dieselkraftstoffen und paraffinischen Heizölen vorgeschlagen.
Sobald andere Vertragsstaaten die RID 1/2026 gegenzeichnen, wäre es abweichend von den Vorschriften des RID möglich,
unter der Eintragung UN 1202 DIESELKRAFTSTOFF, der Norm EN 590:2013 + A1:2017 entsprechend oder GASÖL oder HEIZÖL, LEICHT mit einem Flammpunkt gemäß EN 590:2013 + A1:2017 zu befördern.
Bei Gegenzeichnung würden die Vereinbarung bis zum 31. Dezember 2026 gelten.
Deutschland hat zudem für den Straßenverkehr die Multilaterale Vereinbarung M369 gemäß Abschn. 1.5.1 ADR unter dem vorläufigen Titel „Beförderung von Dieselkraftstoff“ reserviert.
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