Deutschland hat eine Multilaterale Vereinbarung über die Beförderung von unter anderem Dieselkraftstoffen vorgeschlagen.
(mih) Deutschland hat die Multilaterale Sondervereinbarung RID 1/2026 nach Abschn. 1.5.1 RID über die Beförderung von Dieselkraftstoffen, paraffinischen Dieselkraftstoffen und paraffinischen Heizölen vorgeschlagen.
Sobald andere Vertragsstaaten die RID 1/2026 gegenzeichnen, wäre es abweichend von den Vorschriften des RID möglich,
unter der Eintragung UN 1202 DIESELKRAFTSTOFF, der Norm EN 590:2013 + A1:2017 entsprechend, oder GASÖL oder HEIZÖL, LEICHT mit einem Flammpunkt gemäß EN 590:2013 + A1:2017 zu befördern.
Bei Gegenzeichnung würde die Vereinbarung bis zum 31. Dezember 2026 für die Beförderung in den Hoheitsgebieten der zeichnenden RID-Vertragsstaaten gelten.
Deutschland hat zudem für den Straßenverkehr die Multilaterale Vereinbarung M369 gemäß Abschn. 1.5.1 ADR unter dem vorläufigen Titel „Beförderung von Dieselkraftstoff“ reserviert.
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