Die Kuh ist vom (Trocken)Eis

Die Multilateralen Vereinbarungen M260, M261 und M264 zum ADR sind nun in Deutschland anwendbar.

(mih) Deutschland hat die Multilateralen Vereinbarungen M260, M261 und M264 zum ADR gezeichnet. Damit ist es möglich, auch hierzulande bestimmte Vorschriften aus dem ADR 2015 vorfristig anzuwenden.

Insbesondere die M260 bringt eine wichtige Erleichterung, da sie einen Teil der viel diskutierten neuen Regelungen in Abschnitt 5.5.3 ADR „Sondervorschriften für Versandstücke, Fahrzeuge und Container mit Stoffen, die bei der Verwendung zu Kühl- oder Konditionierungszwecken eine Erstickungsgefahr darstellen können (wie Trockeneis (UN 1845), Stickstoff, tiefgekühlt, flüssig (UN 1977) oder Argon, tiefgekühlt, flüssig (UN 1951))“ nun anwenderfreundlich und praxistauglich gestaltet. Danach finden die Unterabschnitte 5.5.3.6 und 5.5.3.7 ADR nur dann Anwendung, wenn eine tatsächliche Erstickungsgefahr besteht. In der Regel ist davon auszugehen, dass von Versandstücken, die Trockeneis (UN 1845) als Kühlungsmittel enthalten, kein diesbezügliches Risiko ausgeht.

M260 – Versandstücke und Container mit Stoffen, die bei der Beförderung eine Erstickungsgefahr darstellen – gezeichnet von Belgien, Frankreich, Schweden und dem Vereinigten Königreich sowie neu von Deutschland (die Bekanntmachung im VkBl. soll in der Ausgabe 12/2013 erfolgen) (gültig bis 31. Dezember 2014). Damit wird es möglich, den neuen Absatz 5.5.3.1.4 ADR 2015 vorfristig anzuwenden.

M261 – Ersatz des Verweises auf die Norm EN ISO/IEC 17020:2004 durch einen Verweis auf die Norm EN ISO/IEC 17020:2012 (ausgenommen Absatz 8.1.3) – gezeichnet von Belgien, Frankreich, den Niederlanden, Schweden und dem Vereinigten Königreich sowie neu von Deutschland (die Bekanntmachung im VkBl. soll in der Ausgabe 12/2013 erfolgen) (gültig bis 28. Februar 2015).

M264 – Kennzeichnung von Flaschenbündeln – gezeichnet von Belgien und dem Vereinigten Königreich sowie neu von Deutschland (die Bekanntmachung im VkBl. soll in der Ausgabe 12/2013 erfolgen) (gültig bis 31. Dezember 2014). Abweichend von den Vorschriften in Absatz 6.2.3.9.7 ADR müssen Flaschenbündel, die vor dem 1. Juli 2013 in Übereinstimmung mit den bis zum 31. Dezember 2012 anwendbaren Vorschriften hergestellt wurden, bis zur nächsten wiederkehrenden Prüfung nicht gemäß Absätzen 6.2.3.9.7.2 und 6.2.3.9.7.3 gekennzeichnet werden.

Multilaterale Vereinbarungen sind anwendbar im Verkehr innerhalb und zwischen den Unterzeichnerstaaten, sofern sie eine gemeinsame Grenze haben. Vereinbarungstexte sind im Original abrufbar bei UNECE. Die veröffentlichten deutschen Fassungen der von Deutschland gezeichneten Vereinbarungen stehen auf der BMVBS-Internetseite zum Download bereit.

Produktempfehlungen

Gefahrgut-Newsletter.png
ecomed-Storck Gefahrgut

Rund um Gefahrgut bestens bedient: Der Newsletter Gefahrgut bringt Sie wöchentlich auf den aktuellen Stand mit top-aktuellen Meldungen von gefahrgut.de. Tipps zu unseren Produkten und Veranstaltungen sowie hilfreiche Hintergrundinfos erhalten Sie monatlich in einer Spezial-Ausgabe. So bleiben Sie in Sachen Gefahrgut auf dem Laufenden!

Kontakt & Service

E-Mail: kundenservice@ecomed-storck.de | Telefon: +49 (0)89 2183-7922 | Telefax: +49 (0)89 2183-7620

Themen | Gefahrgut-Foren | Veranstaltungen | Int. Gefahrgut-Tage Hamburg | Deutscher Gefahrgut-Preis | Shop

Newsletter | Verlag | Kontakt | Impressum | AGB | Datenschutz | Datenschutz-Einstellungen

Weitere Online-Angebote der ecomed-Storck GmbH

gefaehrliche-ladung.de | der-gefahrgut-beauftragte.de | gefahrgut-foren.de | adr-2023.de