Update multilaterale Vereinbarungen

Weitere Vertragsparteien zeichnen M324, M325, M326 und M327

(ur) Bei den zeitweiligen Abweichungen gemäß Abschn. 1.5.1 ADR hat sich im Zusammenhang mit der Corona-Krise Folgendes geändert:

M324 – Bescheinigungen über die Fahrzeugführerschulung gemäß Absatz 8.2.2.8.2 ADR
und Bescheinigungen für Gefahrgutbeauftragte gemäß Unterabschnitt 1.8.3.7 ADR – initiiert von Luxemburg, gezeichnet von Belgien, Bulgarien, Deutschland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Lettland, den Niederlanden, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, San Marino, Schweden,  Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, dem Vereinigten Königreich sowie neu von Dänemark, Finnland, Kroatien, Litauen.

Abweichend von den Vorschriften des ersten Unterabsatzes des Absatzes 8.2.2.8.2 ADR bleiben alle Bescheinigungen über die Fahrzeugführerschulung, deren Geltungsdauer zwischen dem 1. März 2020 und dem 1. November 2020 endet, bis zum 30. November 2020 gültig.

Abweichend von den Vorschriften des Absatzes 1.8.3.16.1 ADR bleiben alle Schulungsbescheinigungen für Gefahrgutbeauftragte, deren Geltungsdauer zwischen dem 1. März 2020 und dem 1. November 2020 endet, bis zum 30. November 2020 gültig.

Mit M324 reagieren einige ADR-Vertragsparteien nun auf die Coronaviren-Pandemie, da zur Eindämmung der Infektionsgefahr und Verlangsamung der Ausbreitungsgeschwindigkeit des Virus derzeit keine Schulungen und Prüfungen stattfinden. M324 ist laut dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) ab sofort anzuwenden. Die Vereinbarung ist gültig bis zum 1. Dezember 2020.

M325  - Wiederkehrende Prüfungen oder Zwischenprüfungen von Tanks gemäß den Absätzen 6.8.2.4.2, 6.8.2.4.3, 6.8.3.4.6, 6.8.3.4.12, dem Unterabschnitt 6.9.5.2 und dem Abschnitt 6.10.4 in Übereinstimmung mit 9.1.3.4 ADR – initiiert von Luxemburg, gezeichnet von Belgien, Deutschland, Frankreich, Griechenland, Italien, Norwegen, Österreich, Portugal, San Marino, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien und Ungarn sowie neu von Finnland, Irland, Litauen, den Niederlanden und Rumänien.

Abweichend von den Vorschriften der Absätze 6.8.2.4.2, 6.8.2.4.3, 6.8.3.4.6, 6.8.3.4.12, des Unterabschnitts 6.9.5.2 und des Abschnitts 6.10.4 des ADR bleiben alle wiederkehrenden Prüfungen oder Zwischenprüfungen von Tanks, deren Geltungsdauer zwischen dem 1. März 2020 und dem 1. August 2020 endet, bis zum 30. August 2020 gültig. Diese Prüfungen müssen in Übereinstimmung mit Absatz 6.8.2.4.2, 6.8.2.4.3, 6.8.3.4.6, 6.8.3.4.12, Unterabschnitt 6.9.5.2 oder Abschnitt 6.10.4 des ADR vor dem 1. September 2020 durchgeführt werden.

Abweichend von der Vorschrift der Absatzes 9.1.3.4 ADR bleiben die Zulassungsbescheinigungen für Fahrzeuge, deren Geltungsdauer zwischen dem 1. März 2020 und dem 1. August 2020 endet, bis zum 30. August 2020 gültig. Die technischen Untersuchungen müssen in Übereinstimmung mit 9.1.2.3 ADR vor dem 1. September 2020 durchgeführt werden. Diese Vereinbarung ist gültig bis 1. September 2020.

M326 -  Wiederkehrende Prüfung von Druckgefäßen für die Beförderung von Gasen der Klasse 2 -, initiiert von Frankreich, gezeichnet von Deutschland sowie neu von Italien, Luxemburg, den Niederlanden, San Marino, Spanien und dem Vereinigten Königreich.

(1) Abweichend von den Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.6.10 und der Verpackungsanweisung P 200 (3) d) – in Verbindung mit den Tabellen 1 und 2 – und P 200 (9) des Unterabschnitts 4.1.4.1 ADR dürfen Druckgefäße, deren Frist für die wiederkehrende Prüfung abgelaufen ist und die zur Wiederbefüllung mit Gasen der folgenden UN-Nummern eintreffen, befüllt und befördert werden:

  • UN 1002 LUFT, VERDICHTET (DRUCKLUFT)
  • UN 1013 KOHLENDIOXID
  • UN 1046 HELIUM, VERDICHTET
  • UN 1070 DISTICKSTOFFMONOXID
  • UN 1072 SAUERSTOFF, VERDICHTET
  • UN 1660 STICKSTOFFMONOXID, VERDICHTET (STICKSTOFFOXID, VERDICHTET)
  • UN 1956 VERDICHTETES GAS, N.A.G.
  • UN 3156 VERDICHTETES GAS, OXIDIEREND, N.A.G.
  • UN 3157 VERFLÜSSIGTES GAS, OXIDIEREND, N.A.G.

Alle übrigen Vorschriften der Verpackungsanweisung P 200 sind anzuwenden.

(2) Abweichend von den Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.6.10 und der Verpackungsanweisung P 203 (8) des Unterabschnitts 4.1.4.1 ADR dürfen verschlossene Kryo-Behälter, deren Frist für die wiederkehrende Prüfung abgelaufen ist und die zur Wiederbefüllung mit Gasen der folgenden UN-Nummern eintreffen, befüllt und befördert werden:

  • UN 1073 SAUERSTOFF, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG
  • UN 1963 HELIUM, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG
  • UN 1977 STICKSTOFF, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG

Alle übrigen Vorschriften der Verpackungsanweisung P 203 sind anzuwenden.
Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. August 2020. Das Pendant der M326 ist für den Schienenverkehr die Multilaterale Sondervereinbarung RID 3/2020.

M327 - Wiederkehrende Prüfungen oder Zwischenprüfungen von ortsbeweglichen Tanks und UN-Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) gemäß den Absätzen 6.7.2.19.2, 6.7.3.15.2, 6.7.4.14.2 und 6.7.5.12.2 ADR -, initiiert von Deutschland, gezeichnet von Norwegen sowie neu von Italien, Luxemburg, den Niederlanden, San Marino, der Schweiz und Spanien.

Abweichend von den Vorschriften der Absätze 6.7.2.19.2, 6.7.3.15.2, 6.7.4.14.2 und 6.7.5.12.2 ADR bleiben alle wiederkehrenden Prüfungen oder Zwischenprüfungen von ortsbeweglichen Tanks und UN-Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC), deren Geltungsdauer zwischen dem 1. März 2020 und dem 1. August 2020 endet, bis zum 31. August 2020 gültig. Diese Prüfungen müssen in Übereinstimmung mit Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14 oder 6.7.5.12 ADR vor dem 1. September 2020 durchgeführt werden. Die damit zusammenhängende Kennzeichnung muss den Vorschriften der Absätze 6.7.2.20.1, 6.7.3.16.1, 6.7.4.15.1 oder 6.7.5.13.1 ADR entsprechen.
Die Vereinbarung ist gültig bis zum 1. September 2020.
Das Pendant zur M327 ist für den Schienenverkehr die multilaterale Sondervereinbarung RID 4/2020.

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