Update M324, M326 und M327

Drei weitere Vertragsparteien zeichnen

(ur) Bei den zeitweiligen Abweichungen gemäß Abschn. 1.5.1 ADR hat sich im Zusammenhang mit der Corona-Krise Folgendes geändert:

M324 – Bescheinigungen über die Fahrzeugführerschulung gemäß Absatz 8.2.2.8.2 ADR
und Bescheinigungen für Gefahrgutbeauftragte gemäß Unterabschnitt 1.8.3.7 ADR – initiiert von Luxemburg, gezeichnet von Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, den Niederlanden, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, San Marino, Schweden,  Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, dem Vereinigten Königreich sowie neu von der Türkei. Die Vereinbarung ist gültig bis zum 1. Dezember 2020.

M326 -  Wiederkehrende Prüfung von Druckgefäßen für die Beförderung von Gasen der Klasse 2 -, initiiert von Frankreich, gezeichnet von Belgien, Deutschland, Italien, Luxemburg, den Niederlanden, San Marino, Schweden, Spanien, Ungarn, dem Vereinigten Königreich sowie neu von Irland.
Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. August 2020. Das Pendant der M326 ist für den Schienenverkehr die Multilaterale Sondervereinbarung RID 3/2020.

M327 - Wiederkehrende Prüfungen oder Zwischenprüfungen von ortsbeweglichen Tanks und UN-Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) gemäß den Absätzen 6.7.2.19.2, 6.7.3.15.2, 6.7.4.14.2 und 6.7.5.12.2 ADR -, initiiert von Deutschland, gezeichnet von Belgien, Italien, Luxemburg, den Niederlanden, Norwegen, San Marino, Schweden, der Schweiz , Spanien und Ungarn sowie neu von Polen.
Die Vereinbarung ist gültig bis zum 1. September 2020.
Das Pendant zur M327 ist für den Schienenverkehr die multilaterale Sondervereinbarung RID 4/2020.

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