Italien zeichnet RID 1/2020 und RID 2/2020

Ablaufende Schulungsbescheinigungen für Gefahrgutbeauftragte (RID 1/2020) und Tankprüfungen (RID 2/2020) im Schienenverkehr

(ur) Bei den Multilateralen Sondervereinbarungen gemäß Abschnitt 1.5.1 RID hat sich folgende Veränderung ergeben:
RID 1/2020 - Bescheinigungen für Gefahrgutbeauftragte gemäß Unterabschnitt 1.8.3.7 RID -, gezeichnet von Dänemark, Deutschland, Frankreich, Lettland, Luxemburg, den Niederlanden, Norwegen, Österreich, Schweden, Schweiz, Slowakei, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, dem Vereinigten Königreich und neu von Italien.

Abweichend von den Vorschriften des Absatzes 1.8.3.16.1 RID bleiben alle Schulungsbescheinigungen für Gefahrgutbeauftragte, deren Geltungsdauer zwischen dem 1. März 2020 und dem 1. November 2020 endet, bis zum 30. November 2020 gültig. Die Geltungsdauer dieser Bescheinigungen wird ab dem Zeitpunkt ihres ursprünglichen Ablaufens um fünf Jahre verlängert, wenn deren Inhaber vor dem 1. Dezember 2020 einen Test gemäß Absatz 1.8.3.16.2 RID bestanden haben. Die Vereinbarung gilt bis zum 1. Dezember 2020.

Mit der Multilateralen Sondervereinbarung RID 1/2020 reagieren die RID-Vertragsstaaten darauf, dass aufgrund der aktuellen Corona-Krise derzeit keine Schulungen und Prüfungen stattfinden.

RID 2/2020 -  Wiederkehrende Prüfungen oder Zwischenprüfungen von Tanks gemäß den Absätzen 6.8.2.4.2, 6.8.2.4.3, 6.8.3.4.6, 6.8.3.4.12, dem Unterabschnitt 6.9.5.2 und dem Abschnitt 6.10.4 des RID -, vorgeschlagen von Luxemburg, gezeichnet von Belgien, Deutschland, Frankreich, Norwegen, Österreich, Schweden, Schweiz, Spanien, Ungarn sowie neu von Italien.

Abweichend von den Vorschriften der Absätze 6.8.2.4.2, 6.8.2.4.3, 6.8.3.4.6, 6.8.3.4.12, des Unterabschnitts 6.9.5.2 und des Abschnitts 6.10.4 des RID bleiben alle wiederkehrenden Prüfungen oder Zwischenprüfungen, deren Geltungsdauer zwischen dem 1. März 2020 und dem 1. August 2020 endet, bis zum 30. August 2020 gültig. Diese Prüfungen müssen in Übereinstimmung mit Absatz 6.8.2.4.2, 6.8.2.4.3, 6.8.3.4.6, 6.8.3.4.12, Unterabschnitt 6.9.5.2 oder Abschnitt 6.10.4 des RID vor dem 1. September 2020 durchgeführt werden. Die damit zusammenhängende Kennzeichnung muss den Vorschriften des Absatzes 6.8.2.5.1 oder 6.8.3.5.10 des RID entsprechen.

Die Vereinbarung ist gültig bis 1. September 2020

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