BMVI berichtigt ADR 2015

Das BMVI übernimmt von der UNECE beschlossene sowie weitere Änderungen in die amtliche deutsche Übersetzung der Straßenverkehrsvorschriften.

(mih) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) hat die Neufassung der amtlichen deutschen Übersetzung des ADR 2015 vom 17. April 2015 (BGBl. 2015 II S. 504; Anlageband) mit Datum vom 23. Dezember 2015 berichtigt (BGBl. 2016 II S. 50). Die Korrekturen betreffen:

  • Unterabschn. 1.2.1 Begriffsbestimmung von „Kombinations-IBC mit Kunststoff-Innenbehälter“: „aus einem Rahmen“ ändern in: „aus einer baulichen Ausrüstung“.
  • Unterabschn. 1.2.1 Begriffsbestimmung von „starrer Kunststoff-IBC“: „mit einem Rahmen“ ändern in: „mit einer baulichen Ausrüstung“.
  • Abs. 2.2.51.1.7 b) (iii): „Verpackungsgruppe II“ ändern in: „Verpackungsgruppen I und II“.
  • 2.2.52.1.17 Bem.: „Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil II Kapitel 20 und Abschnitt 28.4“ ändern in: „Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil II Abschnitt 20 und Prüfreihe E in Abschnitt 25“.
  • Kap. 3.3 Sondervorschrift 61: „offizielle Bezeichnung für die Beförderung“ ändern in: „offizielle Benennung für die Beförderung“.
  • Kap. 3.3 Sondervorschrift 529: Der letzte Satz erhält folgenden Wortlaut: „Quecksilber(I)chlorid (Calomel) ist ein Stoff der Klasse 6.1 (UN-Nummer 2025).
  • Unterabschn. 6.2.2.4 Tabelle: In der Spaltenüberschrift der letzten Spalte „für die Herstellung anwendbar“ ändern in: „anwendbar“.
  • Unterabschn. 9.1.1.1: Im ersten Satz streichen: „Anhang 7“.

Zudem umfasst die Bekanntmachung das Corrigendum 1, das Corrigendum 2, das Corrigendum 3 und das Corrigendum 4 (in der jeweiligen Originalfassung) der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) zur englisch- bzw. französischsprachigen Ausgabe des ADR 2015. Alle darin aufgeführten Änderungen wurden bereits in der Neufassung der amtlichen deutschen Übersetzung des ADR 2015 berücksichtigt.

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