Die neue Multilaterale Sondervereinbarung erleichtert die Beförderung von bleihaltigen Metalllegierungen, die umweltgefährdend sind.
(mih) Bei den Multilateralen Vereinbarungen gemäß Abschn. 1.5.1 RID hat sich Folgendes geändert:
RID 3/2025 (neu) – Beförderung von Metalllegierungen in fester Form, die Blei enthalten und der UN-Nummer 3077 zugeordnet sind – vorgeschlagen von Italien und nun gezeichnet von Frankreich (gültig bis 31. August 2027).
Die RID 3/2025 gilt nur für Metalllegierungen, die gemäß Abs. 2.2.9.1.10.6 als Folge von Abs. 2.2.9.1.10.5 RID der UN 3077 Umweltgefährdender Stoff, fest, n.a.g., Verpackungsgruppe III zugeordnet sind und folgende Bestandteile enthalten:
Für diese Metalllegierungen gelten die Vorschriften des RID nicht, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
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