Beförderung von schwerem Heizöl in Binnentankschiffen erleichtert

Deutschland und die Niederlande haben dazu die Bilaterale Vereinbarung ADN/B001 getroffen.

(mih) Deutschland und die Niederlande haben gemäß Abschn. 1.5.1 ADN die Bilaterale Vereinbarung ADN/B001 über die Beförderung von schwerem Heizöl in Tankschiffen getroffen. Sie gilt nur für Beförderungen in den Hoheitsgebieten von Deutschland und den Niederlanden bis 31. August dieses Jahres oder bis sie von einer Vertragspartei widerrufen wird.

Abweichend von Unterabschn. 3.2.3.3 ADN (Entscheidungsdiagramm), dritter und fünfter Kasten, darf schweres Heizöl, welches bei fehlender CMR-Eigenschaft dem Eintrag UN 3082 Umweltgefährdender Stoff, flüssig, n.a.g. zuzuordnen ist und eine akute oder chronische aquatische Giftigkeit 1 (N1) aufweist, in Tankschiffen des Typs N Ladetanktyp 3 (Ladetank nicht Außenhaut) Ladetankzustand 4 (Ladetank offen) befördert werden.

Zusätzlich zu den vorgeschriebenen Angaben hat der Absender im Beförderungspapier zu vermerken: „Beförderung vereinbart zwischen Deutschland und den Niederlanden nach Abschnitt 1.5.1 der Anlage zum ADN (ADN/B001)“.

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