Beförderung von Fahrzeugen: Erleichterung in Aussicht

Über eine Multilaterale (Sonder-)Vereinbarung soll es ermöglicht werden, von der Sondervorschrift 666 Abs. e) RID/ADR abzuweichen.

(mih) Um die Beförderung von Fahrzeugen gemäß Sondervorschrift (SV) 666 RID/ADR zu erleichtern, hat Deutschland die Multilaterale Sondervereinbarung RID 2/2025 bzw. die Multilaterale Vereinbarung M363 gemäß Abschn. 1.5.1 RID/ADR vorgeschlagen.

Sobald andere Vertragsstaaten bzw. -parteien die RID 2/2025 bzw. M363 gegenzeichnen, wäre es möglich, von der SV 666 Abs. e) RID/ADR abzuweichen. Fahrzeuge, die vollständig von Verpackungen, Verschlägen oder anderen Mitteln umschlossen sind, die eine leichte Identifizierung verhindern, würden dann nicht den Vorschriften für die Kennzeichnung und Bezettelung des Kap. 5.2 RID/ADR unterliegen.

Bei Gegenzeichnung würden die Vereinbarungen jeweils bis 31. Dezember 2026 gelten.

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