Beförderung gefährlicher Abfälle

Die neuen und modifizierten Multilateralen (Sonder-)Vereinbarungen M368 und RID 4/2025 ersetzen die M329 bzw. RID 5/2020.

(mih) Bei den Multilateralen Vereinbarungen gemäß Abschn. 1.5.1 ADR bzw. Abschn. 1.5.1 RID hat sich Folgendes geändert:

M368 (neu, modifizierter Ersatz für M329) und RID 4/2025 (neu, modifizierter Ersatz für RID 5/2020) – Beförderung bestimmter Abfälle, die gefährliche Güter enthalten – jeweils vorgeschlagen von Österreich und nun jeweils gezeichnet von Ungarn (jeweils gültig bis 30. September 2030).

Diese Vereinbarungen gelten nur im Zusammenhang mit der Sammlung und Beförderung von Abfällen im Rahmen der jeweiligen abfallwirtschaftsrechtlichen Vorgaben. Abweichend von den Bestimmungen des ADR/RID dürfen jene Abfälle, die gefährliche Güter sind oder enthalten, unter den genannten Bedingungen befördert werden.

Die Vereinbarungen gelten nicht für die Beförderung folgender Abfälle:

  • der Klasse 1,
  • der Klasse 7,
  • [nur ADR:] der Klassen 4.1 und 5.2, wenn eine Temperaturkontrolle erforderlich ist (Klassifizierungscode SR2, PM2 oder P2),
  • genetisch veränderte Mikroorganismen und Organismen der UN 3245,
  • beschädigte oder defekte Lithiumzellen oder -batterien oder Natriumzellen oder -batterien (UN 3090, 3091, 3480, 3481, 3551, 3552) gemäß Sondervorschrift 376 ADR/RID.

Für die Beförderung von Abfällen der Klasse 2, die mit dem Gefahrzettel 2.3 oder 6.1 als giftig zu kennzeichnen sind, sowie von Abfällen der Klasse 6.2 gelten jeweils nur Teile der Vereinbarungen.

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