Beförderung des Affenpockenvirus
Norwegen zeichnet RID 2/2022
(ur) Bei den Multilateralen Sondervereinbarungen gemäß Abschn. 1.5.1 RID hat sich Folgendes geändert:
RID 2/2022 – Beförderung des Affenpockenvirus – initiiert von Deutschland, gezeichnet vom Vereinigten Königreich und neu von Norwegen.
Abweichend von Absatz 2.2.62.1.4.1, Abschnitt 3.2.1 (Tabelle A, Verzeichnis der gefährlichen Güter) und Kapitel 4.1 des RID dürfen ansteckungsgefährliche Stoffe, welche das Affenpockenvirus enthalten, mit Ausnahme von Kulturen des Affenpockenvirus, unter der UN-Nummer 3373 beziehungsweise der UN-Nummer 3291 befördert werden.
Die Vereinbarung ist gültig bis 31. Dezember 2025.
Das Pendant zur Multilateralen Sondervereinbarung RID 2/2022 im Schienenverkehr ist die von Deutschland vorgeschlagene Multilaterale Vereinbarung M347 im Straßenverkehr.

