Ausnahmeregelungen verlängert

Nationale Ausnahmeregelungen beim Transport von Gefahrgütern in der Schweiz gelten weiter

(ur) Der Gemischte Landverkehrsausschuss EG/Schweiz hat mit dem Beschluss Nr. 1/2022 mit Datum vom 21. Dezember 2022 Anhang 1 des Beschlusses Nr. 2/2019 des Abkommens zwischen der EG und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße geändert (ABl. 2023 L 19 S. 144). Dieser Beschluss ist am 21. Dezember 2022 in Kraft getreten.

Damit werden mit Bezug auf die Richtlinie 2008/68/EG die in der Schweiz geltenden, von ADR/RID abweichende Ausnahmeregelungen bei der Beförderung gefährlicher Güter bis 1. Januar 2029 verlängert. Von den insgesamt acht Ausnahmeregelungen entfallen sechs auf den Straßen- und zwei auf den Schienenverkehr. Für Straße und Schiene gibt es Ausnahmeregelungen für den Transport von UN 1202 (Straße: RO-a-CH-1, Schiene: RA-a-CH-1) und zum Beförderungspapier (Straße: RO-a-CH-2, Schiene RA-a-CH-2). Weitere vier Ausnahmen im Straßenverkehr betreffen leere ungereinigte Tanks (RO-a-CH-3), gefährliche Abfälle im Hausmüll (RO–bi–CH-1) sowie Rücktransport von Feuerwerk (RO–bi–CH-2) und ADR-Schein (RO–bi–CH-3).

Diese Ausnahmeregelungen wären am 1. Januar 2023 abgelaufen. Am 29. September 2022 hatte die Schweiz die erneute Verlängerung der Geltungsdauer beantragt. Nach Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 2008/68/EG können Ausnahmeregelungen für einen Zeitraum von bis zu sechs Jahren verlängert werden. Davon hat die Schweiz nun Gebrauch gemacht.

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