Ausnahmen für Liechtenstein verlängert
Drei vom ADR abweichende Regelungen zur Fahrzeugkennzeichnung, Fahrerausbildung und zu Tanks wurden jetzt bestätigt.
(fu) Das Fürstentum Liechtenstein weicht in seiner Verordnung über den Transport gefährlicher Güter auf der Straße (VTGGS) in Art. 30, Art. 36 Abs. 2 und Anhang 5 Abs. 1.1.3.6.3 b) vom ADR ab. Diese Ausnahmen waren nach Prüfung des Sicherheitsniveaus bereits von 2015 bis 2021 gültig. Am 9. Februar 2022 wurden sie mit der „Delegierten Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 049/22/COL“ erneut für sechs Jahre bestätigt. Jetzt wurde die Delegierte Entscheidung im Amtsblatt der EU (ABl. 2022 L 272 S. 47) veröffentlicht.
Das sind die Regelungen, die nur für Liechtenstein gelten, im Detail:
- Art. 30 Abs. 1 lit. b VTGGS ermöglicht eine Abweichung hinsichtlich der Kennzeichnung des Trägerfahrzeugs. Die orangefarbenen Tafeln vorn und hinten am Trägerfahrzeug müssen Abs. 5.3.2.1.1 ADR entsprechen, sie müssen jedoch nicht die Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr enthalten.
- Art. 30 Abs. 1 lit. c VTGGS befreit den Fahrzeugführer von der nach Kap. 8.2 ADR vorgeschriebenen besonderen Ausbildungspflicht. Der Fahrer muss jedoch die Ausbildung für Tankrevisionsunternehmen durchlaufen haben. Diese Ausbildung vom schweizerischen Verband für Gewässerschutz und Tanksicherheit (CITEC) besteht aus einem dreiwöchigen Kurs und einem alle fünf Jahre stattfindenden Auffrischungskurs, in denen die Fahrer in allen notwendigen Sicherheits- und Umweltaspekten der Reinigung, Inspektion und Reparatur von Tanks geschult werden. Der erfolgreiche Abschluss wird mit einem Fachausweis bescheinigt.
- Art. 30 Abs. 2 VTGGS schließlich sieht vor, dass Tanks und ihre Trägerfahrzeuge den Bau-, Ausrüstungs- und Kontrollvorschriften nach den Kap. 4.3, 4.4, 6.8, 6.9 und 9.1 ADR nicht unterstellt sind.

