Die IHK Ulm hat dargelegt, welche Bezeichnungen ihrer Ansicht nach möglich sind, um Versandstücke im Beförderungspapier nach ADR zu beschreiben.
(mih) Gemäß Abs. 5.4.1.1.1 e) ADR besteht die Pflicht, im Beförderungspapier, soweit anwendbar, die Beschreibung der Versandstücke anzugeben. Wie die IHK Ulm mitteilt, helfe dabei die Definition für Versandstücke in Abschn. 1.2.1 ADR grundsätzlich weiter. Gleichzeitig werde dort aber darauf hingewiesen, dass unter den Begriff auch „Gegenstände, die […] unverpackt, oder in Schlitten, Verschlägen oder Handhabungseinrichtungen befördert werden dürfen“ fallen.
Eine kleine Hilfestellung würde laut IHK Ulm die Nr. 5-18 Durchführungsrichtlinien-Gefahrgut (RSEB) bieten. Danach sei die für die Beschreibung der Versandstücke „die Art der Verpackung – wie in den Kapiteln 6.1, 6.2, 6.3, 6.4, 6.5 und 6.6 bezeichnet – zu verstehen“, z.B. „Fass“, „Kanister“, „IBC“, „Großverpackung“, „Kiste“, „Flasche“, „Kryo-Behälter“, „Typ IP-2-Versandstück“. Ergänzend werde in Nr. 5-18 RSEB erläutert, dass auch andere, in den Regelwerken verwendete Bezeichnungen, z.B. „Holzfass“ (s. PP2 in P001) zulässig seien.
Damit seien nach Ansicht der IHK Ulm auch Bezeichnungen möglich, die nicht sofort als eine ADR-konforme Beschreibung der Versandstücke erkennbar sind, aber in den Verpackungsanweisungen genannt werden. Beispiele wären „Tray“ (s. RR6 in P003 bzw. P207), „Ballen“ (s. PP19 in P003), „Behältnis“ (s. P801), „Maschine“ (s. P005), „Ausrüstung“ oder „Verschlag“ (s. PP32 in P003, P801). Auch die Beschreibungen „Palette“ (s. P801, P903), „Handhabungseinrichtung“ bzw. „Schutzumschließung“ (s. P903) seien nach Auffassung der IHK Ulm ebenfalls denkbar.
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