ADN 2023 berichtigt
Das BMDV hat die Korrekturen in Französisch sowie – falls für die deutsche Fassung relevant – in deutscher Übersetzung bekannt gemacht.
(mih) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) hat das ADN 2023 mit Datum vom 27. März 2024 berichtigt (BGBl. 2024 II Nr. 113). Die Korrekturen sind in Französisch sowie – falls für die deutsche Fassung relevant – in deutscher Übersetzung bekannt gemacht.
Die notifizierungspflichtigen Berichtigungen in der deutschen Fassung betreffen u.a.
- in Tabelle A bei UN 1950 (sechs von zwölf Einträgen), UN 3426, UN 3488, UN 3490, UN 3491 und UN 3494 die Ergänzung der Sondervorschrift 802 in Spalte 6.
- in Tabelle A bei UN 3473 in Spalte 12 die Anzahl der Kegel/Lichter: „1“.
- in Tabelle C bei UN 1663 die Benennung und Beschreibung in Spalte 2: neu „NITROPHENOLE, GESCHMOLZEN“.
- in Tabelle C bei UN 2924 Verpackungsgruppe III in Spalte 20: „34“ ändern in: „34; 44“.
Die übrigen Berichtigungen in der deutschen Fassung betreffen:
- Abschn. 1.10.3, Bem.: „Artikel 4 Absatz 1 des Übereinkommens“ ändern in: „Artikel 6 des Übereinkommens“.
- Abs. 9.3.1.0.3: „9.3.1.0.3“ ändern in: „9.3.1.0.4“.
- Abs. 9.3.2.0.3: „9.3.2.0.3“ ändern in: „9.3.2.0.4“.
- Abs. 9.3.3.0.3: „9.3.3.0.3“ ändern in: „9.3.3.0.4“.
Die Berichtigungen gelten rückwirkend zum Inkrafttreten der jeweiligen Bestimmung.

